07.06.2021

Zeichen 286 an Stellen mit gesetzlichem Halteverbot?

Das OVG Schleswig musste entscheiden, ob an einer engen Straßenstelle zur Verdeutlichung das Zeichen 286 aufgestellt werden darf, obwohl dort ein gesetzliches Halteverbot greift (Beschl. vom 23.04.2021, Az. 5 LA 1/20).

Zeichen 286 Halteverbot

Straßenbreite unter 5,10 Metern

Eine Straßenverkehrsbehörde ordnete das Aufstellen des Zeichens 286 an einer Straße an, deren Breite zwischen 5,10 m und 4,30 m beträgt. Grund war, dass an dieser Stelle immer wieder Fahrzeuge verbotswidrig parkten und den Verkehrsfluss behinderten. Ein Anwohner klagte gegen die Anordnung.

Ist die Straße „eng“?

Laut Aktenlage, erkannte das OVG, beträgt die Breite der Fahrbahn ohne Berücksichtigung der Entwässerungsrinne oder der Bankette im Haltverbotsbereich zwischen 5,10 m und 4,30 m. Eine Straßenstelle ist aber schon bei einer Breite von 5,10 m eng, weil dann neben einem geparkten Fahrzeug von höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein bis zu 2,55 m breites Fahrzeug zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreichen würde. Feuerwehrfahrzeuge, Schulbusse, landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge mit Überbreite sind beim Passieren geparkter Fahrzeuge gehalten, die Fahrbahn zu verlassen.

Die Entscheidung des Gerichts

Im Einzelfall kann es i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

Ergebnis

Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die StVO allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.01.1971, Az. VII C 48.69, und Beschl. vom 09.06.1981, Az. 7 CB 94.80).

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)