02.09.2019

Ärger um Wohnmobile und Wohnwagen als Dauerparker

Über 500.000 Wohnmobile und mehr als doppelt so viele Wohnwagen sind in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen. Das Dauerparken dieser Fahrzeuge bereitet zunehmend Probleme. Wir erläutern die rechtlichen Hintergründe.

Wohnmobile Wohnwagen Dauerparker

Dürfen Wohnwagen unbegrenzt geparkt werden?

Wohnmobile Wohnwagen Dauerparker

Wohnwagen sind Anhänger i.S. der StVO. Das Parken von zugelassenen Anhängern von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht dauerhaft gestattet:

  • Sie dürfen dort nicht länger als zwei Wochen abgestellt werden (vgl. §12 Abs. 3b StVO).
  • Das regelmäßige Umparken verlängert die Frist nicht (vgl. Kommentar von Peter Hentschel zur StVO).
  • Dies gilt nicht, wenn der Anhänger an das Kfz gekoppelt ist und mit diesem ein Gespann bildet.
  • Der Anhänger darf nur so geparkt werden, dass er für andere Verkehrsteilnehmer kein Sicherheitsrisiko darstellt.
  • Die Deichsel soll in Fahrtrichtung zeigen, damit Zweitradfahrer nicht mit dem Anhänger (besonders bei Dunkelheit) kollidieren.
  • Der Anhänger ist gegen Wegrollen zu sichern, d.h. die Feststellbremse muss angezogen sein; ggf. ist ein Keil hinter die Räder zu legen.
  • Wiegt der Anhänger mehr als zwei Tonnen, darf er in Wohngebieten zwischen 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgestellt werden.
  • Parkmarkierungen dürfen nicht überschritten werden.
  • Das Ruhen und Übernachten in Wohnwagen ist nur zum Wiederherstellen der körperlichen Fahrtüchtigkeit zulässig. Der Aufenthalt im Wohnwagen darüber hinaus ist Sondernutzung.

Wie ist die Rechtslage bei Wohnmobilen?

Wohnmobile Wohnwagen Dauerparker

Wohnmobile dürfen grundsätzlich unbegrenzt im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Zu beachten ist:

  • Das Parken darf an dieser Stelle nicht verboten sein, z.B. in einer unübersichtlichen Kurve
  • Die Parkmarkierungen müssen beachtet werden.
  • Wenn PKWs auf Gehwegen parken dürfen, ist dies auch Wohnmobilen bis zu 2,8 t erlaubt.
  • Am Wohnmobil muss eine gültige Prüfplakette angebracht sein
  • Das Wohnmobil darf nicht mehr als 7,5 t wiegen. Wohnmobile mit höherem Gewicht dürfen in Wohn- und Erholungsgebieten sowie innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 22 – 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit einer Sondererlaubnis parken.
  • Parkmarkierungen dürfen nicht überschritten werden.
  • Das Wohnmobil darf nur so geparkt werden, dass es andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.
  • Das Ruhen und Übernachten in Wohnmobilen ist nur zum Wiederherstellen der körperlichen Fahrtüchtigkeit zulässig. Der Aufenthalt im Wohnwagen darüber hinaus ist Sondernutzung.

Konflikte mit der Nachbarschaft

Das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen in Wohngebieten führt wegen deren zunehmender Zahl vermehrt zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Handhaben Sie die genannten Vorschriften grundsätzlich restriktiv, um Präzedenzfälle zu vermeiden, die Ihnen in späteren Fällen das Einschreiten erschweren.

Hinweis:

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)