Radfahrer muss auf Wirtschaftswegen mit Schlaglöchern rechnen
Ein Radfahrer fuhr auf einem Wirtschaftsweg in ein nicht zu übersehendes Schlagloch und klagte vor dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 11 U 126/20) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
50 bis 60 cm langes Schlagloch
In der Mitte eines 5 m breiten Wirtschaftswegs befand sich ein Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm. Ein Radfahrer fuhr durch dieses Loch und stürzte. Durch den Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden, sein Fahrrad und seine Kleidung wurden beschädigt.
Der Radler verklagte die verkehrssicherungspflichtige Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3.500 Euro.
Kein Anspruch auf eine einwandfreie Straßendecke
Ein Schlagloch in der Größe von 50 bis 60 cm und mit einer Tiefe von etwa 8 cm stellt für einen Radfahrer, der dort hineinfährt, ein Gefahrenpotenzial dar, befanden die Richter des OLG Hamm. Allerdings darf ein Radfahrer, der einen Wirtschaftsweg benutzt, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke hat und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden kann.
Außerdem kann der Radfahrer wegen dem Rechtsfahrgebot der StVO keine Ansprüche stellen, wenn sich das Schlagloch in der Mitte der Fahrbahn befindet.
Es gilt die Grundregel der StVO
Benutzer eines Wirtschaftswegs haben grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen. Solche Wege werden regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren, wodurch Straßenschäden entstehen können. Deshalb darf ein Radfahrer auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren, dass er selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren kann. Ein Schlagloch in dieser Größe ist für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können.
Ergebnis
Die Klage des Radfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3.500 Euro wurde abgelehnt.
Hinweise
- Lesen Sie den Beschluss >>> hier nach.
- Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Verkehrssicherungspflicht für Radfahrer bei Straßenbauarbeiten“