11.08.2021

Dürfen wiederverwendbare Eierkartons ausgegeben werden?

Das VG Regensburg (Beschl. vom 09.07.2021, Az. RN 5 S 21.1011) musste entscheiden, ob ein Landwirt die Eier seiner Hühner von seinem Hofgut aus in Eierkartonagen abgeben darf.

wiederverwendbare Eierkartons

Eierverkauf vom Hofladen

Einem Bauer, der die Eier seiner Hühner von seinem Hofladen aus vertrieb, wurde von dem zuständigen Landratsamt aus hygienischen Gründen untersagt, die Eier in einem wiederverwendbaren Karton abzugeben. Außerdem sollten die Eierschachteln aus dem Selbstbedienungskühlschrank vor dem Erwerb einzeln entsprechend gekennzeichnet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Landratsamt ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro je Karton an.

Der Landwirt klagte vor dem VG Regensburg.

Reinigung von Eierkartonagen nicht möglich

Rechtsgrundlage für die Anordnungen ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625, entschied das VG. Danach ergreifen die zuständigen Behörden bei Feststellung eines Verstoßes geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer diesen beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert.

Nach dem Anh. I Teil A II. 2. müssen Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontamination geschützt werden. Der Landwirt hat lose Eier zur Selbstbedienung in bereits verwendeten Eierschachteln zur Verfügung gestellt. Eine Wiederverwendung von Eierkartonagen ist jedoch aus Hygienegesichtspunkten nicht möglich, bestätigte das VG die Rechtsauffassung des Landratsamts.

Eierkartonagen aus Pappe können nicht gereinigt werden. Ihre Wiederverwendung ist daher im Hinblick auf die Einhaltung einer sicheren Hygienepraxis nicht möglich, auch wenn dies aus Gründen der Nachhaltigkeit wünschenswert wäre.

51 Millionen mit Salmonellen behaftete Eier pro Jahr

Dies gilt auch dann, wenn (nur) maximal 0,3 % der untersuchten Eier mit Salmonella ppp. kontaminiert waren. Hochgerechnet auf die Anzahl der produzierten Eier in einem Jahr wären demnach in Deutschland 51 Mill. Eier mit Salmonella ppp. kontaminiert. Die Übertragung von Salmonellen auf bislang nicht verunreinigte Eier in bereits verwendeten Eierverpackungen aus Pappe ist damit möglich. Bei Keimen wie „Campylobakter“ ist diese Gefahr noch um ein Vielfaches höher.

Eierverpackung aus Pappe nur zur einmaligen Verwendung zugelassen

Nach Kap. IV Nr. 1 des genannten Anhangs müssen Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln sauber und instandgehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind. Sie müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist. Eierverpackungen aus Pappe kommen daher nur für eine einmalige Verpackung bzw. Beförderung von Eiern in Frage. Eine Wiederverwendung ist damit ausgeschlossen. Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel sein (Kapitel X Nr. 1 des Anh. I der VO (EG) Nr. 852/2004).

Pflichtinformationen bei Eierverpackungen

Für Eierverpackungen gelten die Kennzeichnungsregelungen von § 4 Abs. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k LMIDV. Folgende Informationen sind auf der Verpackung anzugeben: Bezeichnung des Lebensmittels, Inverkehrbringer mit vollständiger Adresse, Mindesthaltbarkeitsdatum, ggf. Lagerhinweise.

Kennzeichnen der Verpackung bei SB-Kühlschränken

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LMIDV können die Angaben bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. Dies gilt nicht bei einem SB-Kühlschrank. Bei Waren aus dem SB-Kühlschrank ist der Eierkarton selbst zu kennzeichnen.

Ergebnis

Der Bescheid des Landratsamts wurde samt Androhung des Zwangsmittels vom Gericht bestätigt.

Hinweis

Wir empfehlen, die betroffenen Verkaufsstellen im Rahmen der gewerberechtlichen Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO) über die Rechtslage zu informieren.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)