Gratis-Download: Wiedergestattung der Gewerbeausübung
Voraussetzungen der Wiedergestattung:
Antrag:
Die Wiedergestattung der Gewerbeausübung setzt zunächst einen Antrag des (ehemaligen) Gewerbetreibenden voraus. Der Antrag ist zwingend zu bearbeiten.
Das Einleiten eines Verfahrens zur Wiedergestattung von Amts wegen ist somit ausgeschlossen.
Frist:
Der Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Durchführung der Untersagung gestellt werden.
Die Jahresfrist darf nur aus besonderem Grund verkürzt werden.
Beispiele dafür sind:
- besondere soziale Situation des Antragstellers,
- Gläubigerinteressen (z.B. Schuldenrückführung) oder
- Allgemeininteressen (z.B. Schaffen von Arbeitsplätzen).
Wegfall der Unzuverlässigkeit und Prognose:
Die untersagte Gewerbetätigkeit ist als gebundene Entscheidung wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat der Gewerbeuntersagung nicht mehr unzuverlässig ist.
Beispiele für Tatsachen:
- Der Antragsteller hat seine Zahlungsverpflichtungen (z.B. Steuerrückstände usw.) erfüllt.
- Der Antragsteller hat sich über längere Zeit nicht neu verschuldet und lebt nunmehr in geordneten Vermögensverhältnissen.
Im Zeitpunkt des Stellens des Antrages darf beim Gewerbetreibenden keine Unzuverlässigkeit mehr vorliegen. Außerdem muss die zuständige Behörde eine Prognose darüber erstellen, ob der Gewerbetreibende aufgrund der vorhandenen Tatsachen in Zukunft sein Unternehmen gesetzestreu führen wird.
Ausnahme:
Würde die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen, ist die Zuverlässigkeit nicht anzunehmen.
Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung:
Wenn die Voraussetzungen der Wiedergestattung vorliegen, ist die persönliche Ausübung des Gewerbes wiederzugestatten.
Der Umfang der Wiedergestattung entspricht dem Inhalt der Untersagungsverfügung. Diese wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Wiedergestattung in vollem Umfang gegenstandslos. Somit entfaltet die Untersagungsverfügung nach der Wiedergestattung keinerlei Rechtswirkung mehr. Im Ergebnis wird der gewerberechtliche Status des Gewerbetreibenden vor der Untersagung wiederhergestellt.
Anzeigepflicht:
Die Wiederaufnahme des Gewerbes nach der ausgesprochenen Wiedergestattung ist anzeigepflichtig.
Mit diesem Musterschreiben können Sie die Ausübung jeglicher selbstständiger gewerblicher Tätigkeit wiedergestatten.
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