05.06.2024

Wie weit reicht das Verbot zum Aufstellen von Geldausgabegeräten für Spielhallen?

Verstößt ein Geldautomat in der Nähe einer Spielhalle gegen das Glücksspielrecht (VGH Mannheim, Urteil vom 24.04.2024, Az. 6 S 980/23)?

Geldautomat außerhalb der Spielhalle

Ein Gewerbetreibender führt in einem Gebäudekomplex drei Gewerbebetriebe: zwei Gaststätten und eine Spielhalle. Bei einer Kontrolle des Gebäudekomplexes wurde festgestellt, dass in einer Gaststätte nachträglich ein EC-Geldautomat aufgestellt wurde. Das EC-Logo und die Aufschrift „EC-Geldautomat“ sind sowohl bei der Einfahrt auf das Areal als auch beim Betreten der Spielhalle gut zu erkennen.

Das Gewerbeamt ordnete an, dass der Gewerbetreibende den EC-Geldautomaten innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Anordnung zu entfernen hat. Gegen den Bescheid erhob er Widerspruch und stellte einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Der VGH entschied

  • Nach dem Landesglücksspielgesetz (hier § 41 Abs. 5 LGlüG B-W) können zur Durchsetzung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb auch nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis sowie selbstständige Anordnungen ergehen.
  • Die Anordnung zum Beseitigen des Geldautomaten in der benachbarten Gaststätte dient nicht der Durchsetzung der gesetzlich festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb.
  • Der Betrieb des Geldautomaten in der Gaststätte verstößt weder gegen das Verbot, technische Geräte in Spielhallen zur Bargeldabhebung aufzustellen, bereitzuhalten oder zu betreiben (hier des § 43 Abs. 3 Satz 1 LGlüG B-W), noch gegen andere gesetzliche Vorschriften.
  • Der räumliche Geltungsbereich des Landesglücksspielgesetzes erstreckt sich nur auf Spielhallen, nicht aber auf angrenzende, rechtlich selbstständig zu beurteilende Gewerbebetriebe wie etwa Gaststätten. Dies gilt selbst dann, wenn diese im Macht- und Einflussbereich der Betreiberin der Spielhalle stehen.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird der Bescheid des Gewerbeamts im Widerspruchsverfahren aufgehoben, schloss der VGH seine insgesamt sechs Seiten umfassende Urteilsbegründung.

Ergebnis

Der VGH gab dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)