Wie ist Kinderlärm beim Sport in einem Hort zu bewerten?
Nachbarn klagten auf Unterlassen der Nutzung einer Sportanlage auf dem Gelände einer Grundschule wegen Lärm. Das OVG Bautzen (Beschl. vom 14.12.2023, Az. 1 A 465/22), hatte zu entscheiden, ob die Sportanlagenlärmschutzverordnung gilt oder die Privilegierung der Kindergeräusche nach dem BImSchG.
Grundschule im faktischen allgemeinen Wohngebiet
Die Eigentümer eines Hausgrundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet verlangten das Einstellen der Nutzung einer Sportanlage auf dem Gelände einer Grundschule durch Hortkinder und Dritte in den Abendstunden.
Die Hortkinder sind unter 14 Jahre alt und besuchen die Grundschule als Tageseinrichtung. Am Wochenende wird der Hort grundsätzlich nicht genutzt.
Hort als nicht genehmigungsbedürftige Anlage
Das Maß dessen, was an Immissionen zu dulden ist, bestimmt sich in Bezug auf den Hort nach §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 1a BImSchG, stellte das OVG klar.
Als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist der Hort so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, ist weitgehend einer Einzelfallwertung vorbehalten.
Privilegierung von Kinderlärm
Für die von Kindern verursachten Geräusche regelt § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und grundsätzlich zumutbar.
Gleichwohl besteht aber die Verpflichtung des Anlagenbetreibers aus § 22 Abs. 1 Satz 1 2 BImSchG, Geräte einzusetzen, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen. Die Privilegierung bezieht sich somit nur auf die mit dem Betrieb der genannten Einrichtungen einhergehenden unvermeidbaren Geräusche unmittelbar durch Kinder.
Daraus folgerte das OVG:
- Es lässt sich weder feststellen, dass die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht eingreift, weil ein Ausnahmefall vorliegt, noch,
- dass sie im Rahmen einer Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls hinter den Interessen der Nachbarn zurückzutreten hat, weil ihnen eine Lärmbelastung nicht mehr zuzumuten ist.
Gilt dies auch für die Nutzung der Sporthalle durch Dritte?
Die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG ist bei der Nutzung der Sporthalle außerhalb des Schul- und Hortbetriebs durch Dritte in den Abendstunden nicht anwendbar, weil diese nicht im schulischen Rahmen erfolgt.
Für diese Immissionen ist § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblich. Dass die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung geltenden Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden, wurde von den Nachbarn nicht vorgetragen.
Ergebnis
Die Klage auf Unterlassung der Nachbarn wurde abgewiesen. Sie sind zur Duldung dieser Nutzungen verpflichtet. Die hiervon ausgehenden Immissionen sind gegenüber den Nachbarn nicht unzumutbar.