06.03.2025

Wie hoch darf ein Gartenzaun sein?

Das Amtsgericht Brandenburg (AG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2025, Az. 30 C 120/23) musste entscheiden, ob für die Höhe eines Gartenzauns die gesetzlich vorgegebene Maximalhöhe oder die Vereinbarung der Nachbarn maßgebend ist.

Problemfall Gartenzaun

Ein Nachbar und seine Nachbarin einigten sich auf die maximale Höhe ihrer Gartenzäune von 1,80 Metern. Dennoch baute ein Nachbar einen Zaun mit einer Höhe von 2,00 Metern und berief sich auf die nach dem Landesnachbargesetz zulässige Höhe von 2,20 Metern. Die Nachbarin sah sich getäuscht und verlangte den Rückbau der Umzäunung auf 1,80 Meter.

Weil die Nachbarn sonst keine Probleme hatten, zogen sie vor Gericht.

Teilsieg der Nachbarin, aber …

Zwar gebe das Nachbargesetz des Bundeslands (hier: BbgNRG) vor, bis zu welcher Höhe ein Zaun errichtet werden dürfe, befand das Amtsgericht. Eine privatrechtliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn über die Maximalhöhe des Zauns gehe aber der gesetzlichen Regelung vor. Auch auf die ortsübliche Höhe der Zäune komme es insoweit wegen der konkreten Einigung über die Höhe der Einfriedung (1,80 Meter) nicht an.

… die Revanche folgt auf dem Fuß

Nun war der Nachbar an der Reihe: Die an der Grundstücksgrenze befindliche Buchenhecke der Nachbarin hielt zwar den gesetzlichen Mindestabstand ein, die Wurzeln beschädigten sein Pflaster.

Ergebnis

Das AG Brandenburg verurteilte den Nachbarn, den errichteten Zaun auf eine Höhe von maximal 1,80 Metern zurückzubauen. Die Nachbarin wurde dazu verdonnert, die von den Wurzeln der Buchenhecke ausgehenden Beschädigungen am Pflaster des Nachbarn zu beseitigen und diese zukünftig zu verhindern.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)