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Wie hoch darf die Zimmermiete für Prostituierte sein?

Eine Prostitutionserlaubnis enthielt u.a. die Auflage, dass die von den Prostituierten zu zahlende Zimmermiete nicht höher als 120 Euro pro Öffnungstag sein darf. Der VGH Mannheim stellte sich im Beschluss vom 10.12.2024, Az. 6 S 928/24, die Frage, ob eine höhere Miete Wucher ist.

Zuletzt aktualisiert am: 19. Februar 2025

Zimmermiete für Prostituierte

Vereinbarungen zum Nutzen einer Terminwohnung

In der Erlaubnis zum Ausüben des Prostitutionsgewerbs in einer Prostitutionsstätte, die aus einer Terminwohnung besteht, wurde als Auflage verfügt:

  1. Das Entgelt, das Sie von den Prostituierten erheben, darf nicht höher als 120 Euro pro Öffnungstag sein.

Das Betriebskonzept des Prostitutionsbetriebes sieht vor, dass der Betreiber jeweils drei Prostituierte im Rahmen einer keiner zeitlichen Bindung unterliegenden, sich täglich verlängernden und beidseitig ohne Angabe von Gründen jederzeit auflösbaren Vereinbarung eine Einrichtung zum Ausüben selbstständiger prostitutiver Leistungen zur Verfügung stellt. Für erotische Massagen sollen die Prostituierten 60 Euro für 30 Minuten, 80 Euro für 45 Minuten und für eine Stunde 100 Euro berechnen. Der Betreiber erhält hiervon 30 Euro bei 30 Minuten, 40 Euro bei 45 Minuten und 50 Euro bei 60 Minuten. Er stellt hierfür Arbeitszimmer, Aufenthaltsraum/Küche, Aufbewahrungsmöglichkeit, Notrufsystem, Werbung, Organisation, Datenerfassung, Hinweiskatalog, Aufzeichnungen, Kontrolle, Hilfestellung, Kondome, Gleitgel sowie Hygienemittel zur Verfügung.

Der Betreiber der Prostitutionsstätte sah sein Geschäftsmodell gefährdet und erbat gerichtlichen Beistand.

Enthält das ProstSchG Vorschriften gegen Wucher?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProstSchG kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung erforderlich ist. Der Gesetzesbegründung zum ProstSchG ist zu entnehmen, dass wucherartige Vertragsbedingungen der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten können, wenn sie beispielsweise Teil eines Geschäftsmodells sind, durch das Prostituierte in eine Situation der Verschuldung gegenüber dem Betreiber gebracht werden. Mit dem Wucherverbot soll der Ausbeutung von Prostituierten vorgebeugt werden. Gegen das Wucherverbot verstoßende Vertragskonstellationen können somit auch zu einer Ausbeutung im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProstSchG führen.

Wann besteht ein Missverhältnis zwischen Leistungen und Entgelt?

Nachdem der VGH die Rechtsgrundlagen ermittelt hatte, ging er ins Detail: Die Frage, ob zwischen den Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes und dem von den Prostituierten zu entrichtenden Entgelt ein auffälliges Missverhältnis i.S. von § 26 Abs. 4 ProstSchG besteht, erfordert eine umfassende Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

  • des Vergütungsmodells,
  • des Umfangs etwaiger Zusatzleistungen des Betreibers der Prostitutionsstätte (beispielsweise Übernachtungsmöglichkeit in der Betriebsstätte, Werbung, Organisation, Hilfestellung bei Behördengängen, Security-Service, Verpflegung),
  • der Dauer der vertraglichen Bindung,
  • der Risikoverteilung sowie
  • der Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der vermieteten bzw. zur Verfügung gestellten Zimmer.

Es gilt der Grundsatz: Je umfassender die Leistungen des Betreibers der Prostitutionsstätte und je größer die Flexibilität und Selbstständigkeit der Prostituierten sind, desto eher kann im Einzelfall eine zeittaktabhängige Preisgestaltung gerechtfertigt sein, die den Besonderheiten dieses Betriebskonzepts Rechnung trägt und sich nicht am Zimmermietpreis orientiert.

Maßgebend ist eine Betrachtung im Einzelfall

Das Gericht beleuchtete den Fall nun aus allen Richtungen: Der Betreiber stellt den Prostituierten nicht nur zeittaktabhängig Zimmer für prostitutive Dienstleistungen zur Verfügung, sondern erbringt darüber hinaus zahlreiche weitere Leistungen, wie z.B. Empfang der Kunden, persönlichen Schutz während der Dienstleistung und Gewähren einer günstigen Übernachtungsmöglichkeit für 10 Euro.

Er trägt auch das unternehmerische Risiko, dass das von ihm angebotene Leistungspaket von Prostituierten in Anspruch genommen wird, hat die Fixkosten der Wohnungsmiete auch zu tragen, wenn entsprechende Umsätze durch Prostituierte ausbleiben, und trägt auch das sonstige Risiko unternehmerischer Unwägbarkeiten.

Letztlich erstellte das Gericht auf der Grundlage der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts eine umfangreiche Berechnung und stellte Einnahmen und Kosten beider Seiten gegenüber.

Ergebnis

Für den VGH war es nicht ersichtlich, dass zwischen den Leistungen des Betreibers und der von ihm als Gegenleistung geforderten Zeitvergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass die streitige Auflage rechtswidrig erlassen wurde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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