04.11.2019

BVerwG bestätigt Widerruf der Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden, dass unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 12.09.2019, Az. 8 C 7.18, 8 C 8.18, 8 C 9.18, 8 C 10.18, 8 C 11.18).

Widerruf Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen

Ausnahmegenehmigungen widerrufen

Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu.

Widerspruch, Klage und Berufung gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen erfolglos

Nach Auffassung des BVerwG konnte der Widerruf der Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ermessensentscheidung

Die beklagte Behörde habe ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes ausüben dürfen. Außerdem habe sie die Jahresfrist für den Widerruf der Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen gewahrt. Diese habe nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen begonnen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 64/2019 vom 12.09.2019, in welcher die Vorinstanzen ebenfalls aufgeführt sind.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)