Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung
Verdient eine Gaststätte „südländischer Art“ eine andere Behandlung bei der Frage, ob ein Gaststättenbetrieb als Voraussetzung für eine Geeignetheitsbestätigung betrieben wird (OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2023, Az. 4 A 1974/21)?
Gaststättenbetrieb ohne Gäste
Im Jahr 2013 erhielt der Betreiber einer Gaststätte eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO. Im. Das Gewerbeamt konnte bei zwei Kontrollen der Gaststätte mit dem Namen „Sportwetten Café“, die im Zusammenhang mit einer Wettvermittlungsstelle betrieben wird, nicht feststellen, dass sich in ihren Betriebsräumen Gäste aufhalten, die etwas aus dem Getränke- und Speisenangebot verzehren. Die Getränke- und Speisenkarte war ebenfalls überschrieben mit „Sportwetten Café“. Die Ausstattung mit Getränken, Geschirr und Gläsern war dürftig.
Die Geeignetheitsbestätigung wurde mit der Begründung widerrufen, es finde kein Gaststättenbetrieb statt. Zudem ließen die äußere Gestaltung sowie die Innenausstattung des Ladenlokals erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Hauptzweck tatsächlich der Ausschank von (alkoholfreien) Getränken ist.
Der Betreiber wehrte sich mit dem Einwand, es handle sich um eine Gaststätte südländischen Habitus, und begab sich auf den Weg durch die Instanzen.
Äußerer Eindruck entscheidend
Nachdem das VG den Bescheid des Gewerbeamts bestätigt hatte, musste sich das OVG Münster mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen auseinandersetzen:
- Für potenzielle Besucher wird der Eindruck vermittelt, die beiden in getrennten Räumlichkeiten befindlichen Betriebe könnten ‒ ebenso wie bei einem Internet-Café, in dem das begrenzte Speisen- und Getränkeangebot einen Annex zu der Internetnutzung darstellt ‒ in einem Zusammenhang stehen. Verstärkt wird dieser Eindruck für Besucher durch die im Café ausliegende Preisliste, die mit „Sportwetten Café“ betitelt ist.
- Der Einwand des Betreibers, die durchgeführten behördlichen Kontrollen könnten keine entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen beinhalten, insbesondere nicht mit hinlänglicher Sicherheit belegen, dass der Ausschank von Getränken nicht den wirtschaftlichen Mittelpunkt des Cafébetriebs darstellt, wies das OVG zurück.
Rechtfertigt ein Gaststättenbetrieb südländischer Art eine andere Betrachtungsweise?
Dann befasste sich das Gericht mit dem Einwand, es handle sich bei dem Café um einen Gaststättenbetrieb südländischer Art, den man nicht mit einem gastronomischen Betrieb vergleichen darf, der den hiesigen Gewohnheiten entspricht:
Räumlichkeiten einer Schank- und Speisewirtschaft sind nur dann geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte, wenn sie durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden.
Daraus ergibt sich, dass eine etwaige landestypische Prägung des Betriebs, bei der diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, rechtlich unerheblich ist.
Ergebnis
Nach der Vorinstanz wies auch das OVG die Klage des Betreibers ab.