Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Prognose künftiger Unzuverlässigkeit
Den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und die Ablehnung eines Antrags auf Erweiterung einer Freischankfläche wegen Unzuverlässigkeit hat der BayVGH bestätigt (BayVGH, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 22 ZB 15.32).
Der Kläger begehrte zum einen die Aufhebung des Bescheids der Gaststättenbehörde vom 30. Januar 2014, mit dem die Gaststättenerlaubnis des Klägers für einen „Döner- und Imbiss-Stand“ widerrufen worden ist, zum anderen die Verpflichtung des Beklagten, ihm die beantragte Erweiterung dieser Erlaubnis auf den Betrieb einer hinzugekommenen Freischankfläche zu erteilen. Den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Versagung der Erweiterung der Erlaubnis hatte die Behörde damit begründet, dass der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig sei.
Gegen ihn seien nämlich innerhalb von weniger als zwei Jahren sechs Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Der Kläger habe aber trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seine Gaststätte weiter betrieben und damit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verstoßen. Für seine Unzuverlässigkeit sprächen auch Bußgeldbescheide mit Gewerbebezug. Zudem habe der Kläger seine steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt; seine Steuerschulden seien zwar absolut gesehen nicht hoch, jedoch zwischen der Anhörung und dem Erlass des Widerrufsbescheids noch angestiegen.
Das Verwaltungsgericht und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnten die Klage und die Berufung des Gaststättenbetreibers ab.
Entscheidungsgründe
- Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass hinsichtlich der künftig zu erwartenden Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers eine Prognose in Bezug auf die Ausübung des Gewerbes anzustellen ist (hier: mangelnder Respekt vor dem Vermögen Dritter; Hang des Klägers zur Missachtung von Vorschriften).
- Auch Verfehlungen/Belange im privaten Bereich sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen, wenn das zu beanstandende Verhalten Rückschlüsse auf das gewerbliche Verhalten zulässt. Die Sachverhalte sprechen hier für sich. Es handelt sich hier um keine kurzfristigen Verfehlungen.
- Die Wertung des Verwaltungsgerichts ist auch – anders als der Kläger anscheinend meint – nicht insoweit widersprüchlich, als das Verwaltungsgericht einerseits den sechs Haftbefehlen innerhalb von ungefähr eineinhalb Jahren erhebliches Gewicht für die Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit beigemessen, andererseits aber – in zutreffender Weise, wie der Kläger selbst einräumt – ausgeführt hat, ein Gewerbetreibender sei bei andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gehalten, sein Gewerbe zu beenden.