09.11.2016

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Zahlreiche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können zur Unzuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers führen (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2016, Az. 4 K 3630/16).

Biergartenbetrieb

Der antragstellende Restaurantinhaber eines Chinarestaurants ist eine GmbH. Sie begehrt die Aufhebung eines von der Ordnungsbehörde angeordneten sofortigen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebsuntersagung (Gründe: Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, hygienische Mängel).

Der Eilantrag hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Restaurantbetreibers kann unter anderem dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer der betreibenden GmbH wegen zahlreicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verurteilt worden ist.
  • Die Antragstellerin ist gaststättenrechtlich unzuverlässig, da sie keine Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies ergibt sich zum einen aus den zahlreichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers der Antragstellerin, der unter anderem wegen des Beschäftigens von Ausländern ohne Genehmigung und wegen Vergehen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu Geldstrafen verurteilt worden ist.
  • Zu diesen Straftaten kommen zum anderen die aus den vorliegenden Mängelberichten hervorgehenden Hygiene- und Sauberkeitsmängel hinzu, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Gäste führen könnten. Hierbei handelte es sich nicht lediglich um kleinere Mängel, die in allen Gaststätten mal vorkommen können. Vielmehr zeigen die umfangreichen Mängelberichte, dass in der Gaststätte der Antragstellerin ein gravierendes Problem vorliegt, welches sich bereits über mehrere Jahre erstreckt. Insbesondere fällt negativ auf, dass von den Kontrolleuren immer wieder bemängelt worden ist, dass Inventar, Arbeitsgeräte etc. der Gaststätte dreckig oder sogar „altverschmutzt“ waren, es sich also nicht um frische Verunreinigungen handelte, sondern um ältere. Dies zeigt, dass in der Gaststätte offenbar nicht oft genug oder gründlich genug geputzt wurde.
  • Bei diesen zahlreichen sich wiederholenden Mängeln und Verstößen, insbesondere gegen Hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften, welche sich auch bereits über einen beträchtlichen Zeitraum hingezogen haben, ist auch in der Zukunft nicht mit einem veränderten Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin als deren Vertreter zu rechnen. Die zahlreichen sich wiederholenden Verstöße im Abstand einiger Monate und der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zeigten eine gewisse Uneinsichtigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin in Bezug auf die mangelnde Hygiene und Sauberkeit in der Gaststätte.
  • Daher dürfte von einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antratbetreibergstellerin auszugehen sein. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin ist auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere unter Abwägung mit den gesundheitlichen Belangen der Gäste.

Hinweis

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)