18.07.2016

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

Entscheidung zur Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und ungeordneter Vermögensverhältnisse (VGH München, Beschluss vom 11.05.2016, Az. 22 ZB 16.715).

Gaststätten Kneipe Gasthof Wirtshaus Wirtschaft Spelunke Lokal Restaurant

Gegen die Klägerin verfügte die Behörde einen Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis und eine Untersagung des erlaubnisfreien Teils ihres Gaststättengewerbes wegen gaststätten- und gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, die die Behörde aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse, insbesondere erheblicher Steuerrückstände der Klägerin annahm.

Die Klägerin hat den Bescheid beim Verwaltungsgericht erfolglos angefochten.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG.
  • Vorliegend benennt die Klägerin in der Antragsbegründung weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung und setzt sich auch nicht in konkreter Weise mit einem entscheidungstragenden Argument des VG auseinander. Sie beschränkt sich darauf, geltend zu machen, die angefochtenen Entscheidungen gefährdeten ihre Existenz, ihre finanzielle Notlage sei durch eine Straßenbaumaßnahme der Gemeinde verursacht worden (zum einen habe die Baumaßnahme den Zugang zu ihrer Gaststätte beeinträchtigt und zu Umsatzeinbußen geführt, zum anderen habe die Klägerin unerwartete Zahlungen für den Straßenbau leisten müssen). Sie habe die Schulden gegenüber dem Finanzamt bereits durch Raten und laufende Zahlungen verringert und im Lauf des Verfahrens nachgewiesen, dass sie zu einer erheblichen Minderung ihrer Verbindlichkeiten in der Lage sei und dass infolge der Umsatzsteigerungen und einer Neustrukturierung des Geschäftsbetriebs eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Außerdem habe sie ein fundiertes Sanierungskonzept vorgelegt. Mit diesem Vortrag werden durchgreifende ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist, aber nicht dargelegt.
  • Soweit die Klägerin sinngemäß geltend machen will, sie sei unverschuldet in die finanziellen Schwierigkeiten geraten (Folgen der Straßenbaumaßnahme), ist dem entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des VGH grundsätzlich für die anzustellende Prognose der künftigen Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit unerheblich ist, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben.
  • Der Hinweis der Klägerin auf die – in verschiedener Weise erreichte – Verringerung ihrer Schulden ist in diesem Fall unerheblich.
  • Ein Eingriff in die Grundrechte der Klägerin ist nicht ersichtlich.
  • Soweit die Klägerin geltend macht, der „Widerruf einer Gewerbeerlaubnis“ sei in einer „gerade finanziell angespannten Lage“ im Hinblick auf die hier vorgetragenen Umstände ermessensfehlerhaft, übersieht sie, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG zwingend und der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist; Gleiches gilt für die (nicht erweiterte) Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)