Widerruf der Spielhallenerlaubnis bei Nichtbeachten der Sperrzeit?
Dürfen eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis und die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit widerrufen werden, wenn seit 1½ Jahren die Sperrzeit nicht eingehalten wurde (VG Düsseldorf, Beschl. vom 29.01.2024, Az. 3 L 3133/23)?
Dokumentierte Verletzung der Sperrzeit
Anlässlich der Durchsuchung einer Spielhalle wurden unter Beteiligung von Spezialisten des Finanzamts für Steuerstrafsachen die Gerätedaten sämtlicher 15 Geldspielgeräte ausgelesen. Den jeweiligen Zeitstempeln in den Fiskaldaten war zu entnehmen, dass die Spielhalle auch während der Sperrzeit regelmäßig geöffnet war und der Betreiber in dieser Zeit unrechtmäßig rund 150.000 Euro erwirtschaftete. Die Datensätze mit den jeweiligen Datums- und Uhrzeitangaben wurden vollständig in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert.
Nach Anhörung des Spielhallenbetreibers widerrief das Gewerbeamt die Spielhallenerlaubnis und die Erlaubnis nach § 33c GewO. Der Betreiber rief das VG Düsseldorf an.
Widerruf der Erlaubnis nach dem Verfahrensrecht
Das VG prüfte § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG als Rechtsgrundlage des Widerrufs:
- Das Gewerbeamt ist aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnisse zu versagen, wenn sich der Spielhallenbetreiber nach dem jeweiligen Spielhallengesetz bzw. AG zum GlüStV (hier: § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW) sowohl für den Betrieb einer Spielhalle als auch gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit als unzuverlässig erweist.
- Die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. dem jeweiligen Spielhallengesetz bzw. AG zum GlüStV ist zu versagen (hier: § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW), wenn der Betreiber unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird.
- Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO ist nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Unzuverlässig ist der Betreiber, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, wenn also i.S. von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun.
Ist der Betreiber unzuverlässig?
Begründen die Verstöße gegen die Sperrzeit die Annahme der Unzuverlässigkeit:
- Dokumentiert sind über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren gewichtige Verstöße gegen die spielerschützende und der Suchtprävention dienende gesetzliche Sperrzeitregelung.
- Es ist nicht zu erwarten, dass der Betreiber die Spielteilnahme künftig ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchführen wird.
Daraus folgt: Der Betreiber ist unter Berücksichtigung des hohen Suchtpotenzials von Geldspielgeräten und der daraus resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spiel(hallen)betriebs über einen längeren Zeitraum unzuverlässig.
Die Spielhallenerlaubnis sowie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können widerrufen werden.
Ergebnis
Die Klage des Spielhallenbetreibers wurde als unbegründet abgewiesen.