Stellen Werbeplakate an Schaltkästen eine Sondernutzung dar?
Eine Gemeinde untersagte das Anbringen von Werbung mittels Klebefolien auf Schaltkästen eines Telekommunikationsunternehmens. Der Bescheid landete auf dem strengen Prüfstand des OVG Münster (Beschl. vom 07.02.2019, Az. 11 B 1033-18).
Werbeplakate auf Schaltkästen
In einer Gemeinde wurden Werbeplakate auf mehreren Schaltkästen eines Telekommunikationsunternehmens (T-AG) angebracht, die der Verteilung von Telefon- bzw. Internetkabeln diesen. Die Gemeinde untersagte das Anbringen der Plakate und erließ eine Beseitigungsverfügung nach dem Straßenrecht wegen unerlaubter Sondernutzung. Der Gemaßregelte klagte.
Schaltkästen als Telekommunikationslinie
Die Schaltkästen der T-AG gehören zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Telekommunikationslinien sind unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre sowie weiterer technischer Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind (§ 3 Nr. 26 TKG). Diese Begriffsbestimmung, so das OVG Münster, trifft auf die mit Werbeplakaten beklebten Schaltkästen zu.
Schaltkästen fallen unter das TKG
Telekommunikationslinien fallen damit nicht unter das Straßenrecht, urteilte das Gericht. Durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch Schaltkästen wird der Widmungszweck der Verkehrswege regelmäßig nicht dauernd beschränkt, so das OVG weiter, und berief sich mit dieser Auslegung auf anerkannte Kommentare zum TKG.
Keine Sondernutzung
Das Anbringen von Klebefolien auf Schaltkästen nimmt diesen nicht ihre rechtliche Qualität als Schalteinrichtung im Sinne von § 3 Nr. 26 TKG. Denn ihre Funktion als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur wird durch die angebrachte Werbung nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer.
Ergebnis
Schaltkästen als Telekommunikationslinien fallen nicht unter das Straßenrecht. Somit fehlt es an einer Sondernutzung. Zuständig für Werbung auf Schaltkästen ist nicht der Träger der Straßenbaulast, sondern die Bundesnetzagentur.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/11_B_1033_18_Beschluss_20190207.html