14.05.2018

Wer trägt Kosten für Rückschnitt von überhängenden Pflanzen?

Die Straßenbaubehörde darf nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung überhängenden Bewuchses auf Kosten des Grundstückseigentümers veranlassen (VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 ­ Az. 3 K 363/17.MZ).

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Baum- und Heckenbewuchs ragt auf die Straße

Vom (Eck-)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 Euro in Rechnung. Diese Kosten verlangte die beklagte Behörde vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab.

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So hat das Gericht entschieden

  • Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage ist nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
  • Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung der überhängenden Pflanzen veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen.
  • Der Erstattungsbescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig, als er Kosten beinhaltet, die auf den Beseitigungsaufwand für eine Grundstücksseite entfallen, die an einen nicht gewidmeten Weg und damit nicht an eine öffentliche Straße grenzt.

Hinweis

Das Urteil weist auch ausdrücklich darauf hin, dass eine straßenrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung derartiger Anpflanzungen vom Anlieger nur verlangt werden darf, wenn es sich bei der Beeinträchtigung um eine straßenrechtlich gewidmete Straße handelt. Also muss der Praktiker den öffentlich-rechtlichen Bestand der Straße vor solchen Maßnahmen prüfen. Ansonsten kommt evtl. eine Anordnung nach § 32 StVO oder auf der Grundlage des Landes-Gefahrenabwehrgesetzes in Betracht.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)