29.02.2024

Wer ist für die Gefahrenabwehr bei Sondernutzungen zuständig?

Der Veranstalter eines Stadtfests erhielt für den gleichen Sachverhalt, die Abwehr von Terroranschlägen, gleich zwei straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und eine Auflage zur Sondernutzungserlaubnis. Das war dem Veranstalter zu viel, er klagte vor dem VG Hamburg (Urteil vom 13.12.2023, Az. 5 K 1923/20).

Viele Köche verderben den Brei

Eine Eventagentur, die im Rahmen einer erlaubten Sondernutzung ein Straßenfest auf einer öffentlichen Straße veranstalten wollte, wurde von der Ordnungsbehörde mit einer Auflage zu Schutzmaßnahmen verpflichtet, um mögliche Terroranschläge zu verhindern.

Die Auflage lautete: „Es sind aufgrund der weiterhin bestehenden latenten Anschlagsgefahr durch terroristische Angriffe mit Kraftfahrzeugen von außen Maßnahmen zu treffen, um die Veranstaltung gegen solche Angriffe zu schützen. Einzelheiten sind mit der Polizei … abzustimmen.“

Die Straßenverkehrsbehörde ordnete neben Haltverboten und Sperrungen auch noch an:

„Terrorschutzmaßnahmen – Am Bereich der Absperrungen […] sind geeignete Barrieren einzusetzen, die einen Angriff mit Kraftfahrzeugen in den Veranstaltungsraum unterbinden. Die Barrieren sind so herzurichten (mobil), dass jederzeit eine Ein- und Ausfahrt von Rettungsfahrzeugen möglich ist. Seitens der Straßenverkehrsbehörde wird eine Sicherung des Veranstaltungsraumes analog 2017 mit 1000-Liter-Wassertanks empfohlen. Alternativ können auch andere geeignete Sperrmittel, wie z.B. LKW verwendet werden. Der detaillierte Aufbau ist mit der Polizei abzustimmen.“

Eine weitere straßenverkehrsbehördliche Anordnung sprach die Polizei aus, in der sie neben Haltverboten und Sperrungen insbesondere „Terrorschutzmaßnahmen“ wie im Vorjahr anordnete.

Gegen die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde klagte die Eventagentur.

Das VG dröselte den Anordnungswirrwarr wie folgt auf:

  • Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Bundesländer (hier § 3 Abs. 1 SOG HH) grundsätzlich die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständig.
  • Für Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren, die spezifisch mit einer Sondernutzung einhergehen, ist entsprechend diesem Grundsatz die Behörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Entscheidung über die Sondernutzung nach dem Straßen- bzw. Wegegesetz liegt. Dies ist allgemein die Ordnungsbehörde.
  • Nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Bundesländer (hier § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SOG HH) ist die Polizei nur für unaufschiebbare Maßnahmen umfassend zuständig. Ein Eilfall lag nicht vor, daher bestand auch keine Eilkompetenz der Polizei.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)