Welche Folgen haben zu lange Antragsverfahren?
In vielen Verwaltungen können Stellen oft nicht mehr besetzt werden. Das OVG Bautzen (Beschl. vom 14.02.2023, Az. 3 E 2/23) musste sich mit den Folgen verzö-gerter Entscheidungen im Antragsverfahren auseinandersetzen.
Allgemeines Problem Fachkräftemangel
In vielen Fachbereichen der öffentlichen Verwaltung gelingt es oft nicht, für unbesetzte Stellen geeignete Bewerber zu finden. Gleichzeitig haben Antragsteller einen Anspruch darauf, dass ein Antrag regelmäßig innerhalb von drei Monaten entscheidungsreif ist, d.h. dass benötigte Unterlagen angefordert, Anhörungen durchgeführt werden und die für die Antragsbearbeitung erforderliche Mitwirkung anderer Behörden abgeschlossen wird (§ 75 Satz 2 VwGO). Gelingt dies innerhalb der gesetzlichen Frist wegen Personalmangel nicht, stellt sich die Frage, wie sich die dadurch eintretenden Verzögerungen rechtlich auswirken.
Mindestfrist 3 Monate
Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
Mindestfrist plus X
Welche Bearbeitungsfrist im Einzelfall angemessen ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten handelt es sich um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist kann im Einzelfall auch länger sein. Das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung ist mit den die Bearbeitungsdauer bedingenden Umständen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei hat die Behörde die tatsächlichen Umstände darzulegen, die die Verzögerung begründen können.
Soweit eine längere Bearbeitungsdauer mit der Arbeitsüberlastung begründet wird, ist rechtlich anerkannt, dass eine solche nur dann eine längere Zeitdauer für die Bearbeitung rechtfertigen kann, wenn sie vorübergehend ist und auf sie nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann. Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, begründet dies keinen zureichenden Grund i.S. von § 75 Satz 2 VwGO.
Ergebnis
Besteht eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Anträgen zuständigen Teils einer Behörde, dem nicht rechtzeitig personell entgegengewirkt wurde, wird das angerufene Gericht einer Untätigkeitsklage stattgeben.