21.02.2018

Muss der Besuch eines Weihnachtsmarkts kostenlos sein?

Ein findiger Veranstalter eines Weihnachtsmarkts wollte gleich doppelt kassieren – von den Beschickern und den Besuchern. Das VG Berlin (Urteil vom 06.12.2017, Az. 24 K 18.17) musste entscheiden, ob die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis aus diesem Grund rechtmäßig ist.

Weihnachtsmarkt Eintrittsgeld

Ein Gewerbetreibender wollte einen Weihnachtsmarkt veranstalten und für die Zeit des größten Besucherandrangs samstags von 16.30 bis 21.30 Uhr Eintrittsgelder erheben. Das zuständige Bezirksamt erteilte zwar die Sondernutzungserlaubnis, lehnt den Antrag aber insoweit ab, als er für die genannten Zeiten Eintrittsgeld erheben wollte. Die Ablehnung begründete das Bezirksamt mit dem Argument, die mit der Durchführung des Weihnachtsmarkts einhergehende Einschränkung des Gemeingebrauchs der öffentlichen Fläche solle so gering wie möglich gehalten, insbesondere eine eintrittsgeldbedingte Beschränkung des freien Zugangs vermieden werden.

Gegen die Ablehnung klagte der Gewerbetreibende vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Entscheidungsgründe

  • Es liegt nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, zu Spitzenzeiten Eintrittsgelder zu erheben, um eine Entzerrung der Besucherströme zu bewirken.
  • Es besteht auch keine ständige Verwaltungsübung, Veranstaltern vergleichbarer Märkte auf öffentlichen Grünanlagen eine die Eintrittserhebung umfassende Genehmigung zu erteilen. Somit ist keine Ermessensbindung eingetreten.
  • Das Bezirksamt hat damit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

Ergebnis

Die Klage des Gewerbetreibenden auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis wurde abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Erteilen der Sondernutzungserlaubnis, soweit die beanspruchte Fläche nur betreten werden darf, wenn Eintritt gezahlt wird.

Einen ähnlichen Sachverhalt gab es in Berlin bereits im Jahr 2014: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/darf-fuer-einen-weihnachtsmarkt-eintrittsgeld-verlangt-werden/

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)