18.12.2024

Weihnachtsdeko im Rahmen der Sonntagsöffnung erlaubt?

Der BGH klärte die Frage, ob ein am Sonntag geöffneter Gartenmarkt Weihnachtsdekoration, z.B. Christbaumkugeln und Zimtstangen, anbieten darf (Urteil vom 05.12.2024, Az. I ZR 38/24).

Weihnachtskugeln

Klage gegen das Angebot von Weihnachtsdekoration

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen einen Gartenmarkt, der sonntags zusätzlich zu dem durch das Ladenöffnungsgesetz NRW erlaubten Sortiment von Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck angeboten hatte. Das LG Bochum und das OLG Hamm wiesen die Klage ab. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs rief den BGH an.

Begrenzte Sonntagsöffnung für bestimmte Warengruppen

5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NRW erlaubt an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen für die Abgabe von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, sowie Back- und Konditorwaren, sowie einem begrenzten Randsortiment für die Dauer von fünf Stunden. Das Randsortiment darf in Umfang und Gewichtigkeit nur einen deutlich untergeordneten Charakter aufweisen. Das Land bestimmt durch Rechtsverordnung, was als Randsortiment anzusehen ist.

Bedarfsbefriedigung als Kriterium für die Zulässigkeit

In seltener Klarheit rammte der BGH wichtige Pflöcke in das LÖG NRW: Ob Waren zum Randsortiment gehören, richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht danach, ob sie noch anderweitig– etwa in einer Schale als Dekoration – genutzt werden könnten. Zudem muss das Randsortiment – anders als das Kernsortiment – nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein oder nur zusammen mit Waren des Kernsortiments verkauft werden. Maßgeblich ist, ob die Waren des Randsortiments den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen.

Die Entscheidung des BGH

Nach dieser Auslegung ist die Weihnachtsdekoration ohne Zweifel ein solches Randsortiment, welches von privilegierten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen verkauft werden darf. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht.

Wie ist in den anderen Ländern zu verfahren?

Die Ladenöffnungsgesetze der Länder, bis auf Bayern, enthalten ähnliche Regeln zur Sonntagsöffnung wie in NRW. Im Update der Gewerbeamtspraxis von Februar 2025 gehen wir der Frage nach, ob auf der Grundlage der Entscheidung des BGH in den anderen 14 Bundesländern Weihnachtsdeko als Randsortiment an Sonntagen angeboten werden darf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)