Weihnachtsbaum umgefallen – Haftet Stadt für Schäden?
Zweimal fiel ein 6 Meter hoher Weihnachtsbaum um. Beim zweiten Mal wurde eine Person schwer verletzt. Vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2022, Az. I-22 U 137/21) stritten eine Stadt und eine Versicherung um die Frage, wer den Unfall zu vertreten hat.
Von der Stadt aufgestellte Tanne zweimal umgefallen
Mitarbeiter einer Stadt in NRW stellten wie bereits in den Jahren zuvor vor einem Einkaufs-Center an einer windgeschützten Stelle einen etwa sechs Meter hohen Weihnachtsbaum auf.
Am Nachmittag des 05.12.2013 fiel die Tanne um und wurde wieder aufgerichtet. Am Heiligabend stürzte der Weihnachtsbaum erneut um und verletzte eine Kurierfahrerin schwer. Sie klagte erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen das Einkaufs-Center. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufs-Centers zahlte den vom Gericht festgesetzten Betrag an die Kurierfahrerin aus.
Die Versicherung klagte nun gegen die Stadt, weil diese den Baum aufgestellt hatte. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt. Die Stadt ging in Berufung.
Weihnachtsbaum muss ortsübliche Windstärken aushalten
Eine bewegliche Einrichtung muss so sicher aufgestellt sein, dass sie den üblicherweise im Stadtgebiet zu erwartenden Windlasten standhält, ohne umzufallen, belehrte das OLG die Kommune. Vermag sie dies nicht, so liegt eine Pflichtverletzung vor.
Ein Gebäude oder Werk muss mit sämtlichen Einrichtungen den Witterungseinwirkungen standhalten, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Diesen Anforderungen hat der Baum nicht genügt, denn er fiel zweimal infolge von Windeinwirkung um. Ausnahmen gelten nur bei Windstärken, mit denen im Binnenland nicht zu rechnen ist.
Das Gericht bemühte die Wetterstatistiken und befand
- Die Windlasten überstiegen in beiden Fällen nicht das übliche Maß.
- Am 05.12.2013 herrschten Windstärken von 13,6 m/sek. Dies entspricht der Stufe 6 auf der Beaufort-Skala („starker Wind“).
- Am 24.12.2013 herrschte eine Windlast von 8 Beaufort („stürmischer Wind“). Mit einer solchen Windlast ist auch in Städten zu rechnen, die im Binnenland liegen.
Daraus folgerte das OLG
Die Stadt hat somit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Baum standsicher zu errichten. Für das Verschulden der Mitarbeiter hat die Stadt einzutreten, denn die Voraussetzungen der §§ 280, 281, 278 BGB liegen vor.
Ergebnis
Die Stadt war aus der Verkehrssicherungspflicht heraus verpflichtet, den Weihnachtsbaum standsicher aufzustellen. Diese Pflicht hat sie vorwerfbar verletzt. Das OLG verwarf daher die Berufung der Stadt gegen das Urteil der Vorinstanz.