27.10.2021

Wegfall der „epidemischen Lage“: Rechtliche Folgen

Bundesgesundheitsminister Spahn hat einen Stein ins Wasser geworfen, der hohe Wellen schlägt. Wir erläutern die Rechtslage und eventuelle Folgen.

Wegfall epidemische Lage

Für welche Maßnahmen ist die Feststellung einer epidemischen Lage Voraussetzung?

  • Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Bundestag erlaubt den Landesregierungen, Rechtsverordnungen mit Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 IfSG). Die Vorschrift ist damit die Grundlage aller Corona Schutzverordnungen der Bundesländer.
  • § 28a Abs. 1 IfSG listet 17 notwendige Schutzmaßnahmen vom Abstandsgebot bis zur Erhebung und Verarbeitung von Kontaktdaten auf, welche die Verbreitung von SARS-CoV-2 verhindern sollen. Auch diese Schutzmaßnahmen setzen die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG voraus.
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  • Das Recht der Arbeitgeber, in medizinischen Bereichen und in der Pflege, aber auch in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kita, Obdachlosenunterkünften oder Justizvollzugsanstalten ihre Mitarbeiter nach dem Impfstatus zu befragen, würde entfallen.
  • Umgekehrt würde es keine Rechtsgrundlage für den Ersatz des Lohnausfalls bei angeordneter Quarantäne (auch für Kinder des Arbeitnehmers) mehr geben.
  • Entfallen würde auch die Pflicht der Arbeitgeber nach der Arbeitsschutzverordnung des Bundes, ihren Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wie könnte es dann weiter gehen?

Auch wenn ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung noch nicht geimpft ist, die Inzidenz über 100 liegt und der R-Wert deutlich 1 überschreitet, lohnt es sich dennoch, vorbeugend darüber nachzudenken, wie es weiter gehen könnte:

  • Der Bund könnte das IfSG ändern, indem er einzelne Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität wie das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder die 3G-Regelung nicht mehr von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG abhängig macht.
    Für diese Maßnahmen könnten einzelne Tatbestandsvoraussetzungen wie eine einfache Gefahr ausreichen.
  • Nach dem Zeitablauf der Feststellung kann § 28a Abs. 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt (siehe § 28a Abs. 7 IfSG).
    Dieses Vorgehen würde dazu führen, dass Länder mit geringen Infektionszahlen diesen Beschluss nicht fassen, andere wohl. Der Unmut in der Bevölkerung über die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Länder würde weiter wachsen.
  • Der ÖPNV, Gaststätten oder sonstige Einrichtungen könnten Abstandsgebote, die Maskenpflicht oder 3G- bzw. 2G-Regelungen gestützt auf ihr Hausrecht einführen.

Ergebnis

Der Gesundheitsminister will mit dem Wegfall der epidemischen Lage dokumentieren, dass er SARS-CoV-2 besiegt hat. Sollte der neu gewählte Bundestag seinem Vorschlag folgen, würden die Länder eigene Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen schaffen, die von den Ordnungsbehörden und Gesundheitsämtern zu vollziehen wären.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)