17.06.2016

OVG Münster: Wann ist eine Spielhalle eine Spielhalle?

Warum soll sich ein Verwaltungspraktiker mit theoretischen Fragen befassen? Eine Spielhalle ist eine Spielhalle, wenn Spielhalle draufsteht, dachte sich ein Gewerbeamt, und musste diese Ansicht vom OVG Münster überprüfen lassen (Beschl. vom 19.11.2015, Az. 4 B 710/15).

Spielhalle EC-Kartenautomat

EC-Kartenautomat im Foyer

Bei einer Kontrolle einer Spielhalle stellte ein Gewerbeamt fest, dass in dem Foyer, in dem sich eine Theke mit der Aufsicht befindet, ein EC-Kartenautomat angebracht war. Das Gewerbeamt verfügte, dass der Betreiber der Spielhalle den EC-Kartenautomaten zu entfernen habe. Als Begründung zitierte das Gewerbeamt das Verbot des § 16 Abs. 4 Nr. 2 NRWAG GlüStV. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, in einer Spielhalle technische Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere einen EC-Kartenautomaten, bereitzuhalten. Der Betreiber erhob Klage gegen die Verfügung des Gewerbeamts und stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Deshalb ist die Verfügung des Gewerbeamts rechtswidrig

Spielhalle i.S.d. § 16 Abs. 1 NRWAG GlüStV

Spielhalle i.S.d. § 16 Abs. 1 NRWAG GlüStV ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, dozierte das Gericht mit Blick auf das Gewerbeamt.

Begriff der Spielhalle

Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV in Deutschland gibt keinen näheren Aufschluss über den genauen Inhalt der Begriffsbestimmung in § 16 Abs. 1 NRWAG GlüStV. Dennoch lässt sich ihr entnehmen, dass der Landesgesetzgeber sich des normativen Rahmens bewusst war, der für das Glücksspiel im Allgemeinen durch den GlüStV gesetzt wird. Mit dem AG zum GlüStV wollte er lediglich ergänzende landesrechtliche Regelungen schaffen. Insoweit stimmt der Begriff der Spielhalle im NRWAG GlüStV mit dem Begriff im GlüStV überein.

Das bedeutet: Die Definition des Spielhallenbegriffs in § 3 Abs. 7 GlüStV knüpft an den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff des § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO an.

Erlaubnis für bestimmte Räume

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der gewerberechtliche Begriff der Spielhalle aber dergestalt raumbezogen, dass die Erlaubnis dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt wird, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (§ 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO).

Was ist eine Spielhalle?

Eine Spielhalle ist hiernach ein Raum, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient.

Gewerberechtlicher Spielhallenbegriff

Für den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff ist dagegen nicht kennzeichnend, dass eine selbstständige, in sich geschlossene räumlich-bauliche und organisatorische Einheit vorliegt, die auch bei natürlicher Betrachtungsweise als ein Betrieb angesehen werden kann.

EC-Kartenautomat im Spiel- oder Funktionsraum?

Der Raum mit der Theke für die Aufsicht über die Spielhallen, in dem ein EC-Kartenautomat angebracht ist, darf somit nicht als Spielraum, sondern als Funktionsraum angesehen werden.

Funktionsräume, die lediglich als (gemeinsame) Einrichtungen der Betriebsfähigkeit mehrerer Spielräume dienen, fallen somit nicht unter den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle. Deswegen können Sie nicht der Spielhalle als Bestandteil zugerechnet werden.

Ergebnis

Weil Überwiegendes dafürspricht, dass die Verfügung des Gewerbeamtes mit der Aufforderung zum Entfernen des EC-Kartenautomaten rechtswidrig ist, stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Auch hier bewahrheitet sich die Weisheit, wer sich absolut sicher ist, dass er im Recht ist, sollte besser noch einmal hinschauen und die Rechtslage eingehend prüfen. Weil sich das Gewerbeamt in diesem Fall zu sicher war und diese Weisheit missachtete, musste es eine schmerzhafte Niederlage vor dem OVG einstecken.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/4_B_710_15_Beschluss_20151119.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)