01.09.2015

Wann besteht bei einer Bordsteinabsenkung ein Parkverbot?

Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen (KG, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1996, Az. Ss 515/96 (Z)-326 Z).

Mobile Halteverbotsschilder

Die Ordnungsbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 3 (Nr. 5), 49 Abs. 1 (Nr. 12) StVO (Parken vor Bordsteinabsenkungen; Absenkung auf etwa vier Fahrzeuglängen) nach § 24 StVG eine Geldbuße von zehn Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen des im Bußgeldbescheid bezeichneten Parkverstoßes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 25 Euro verurteilt.

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Das AG hat den Rechtsbegriff der Bordsteinabsenkung nicht verkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist, ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen kann und dass maßgeblich die bauliche Gestaltung im Einzelfall ist.
  • Die vom OLG Köln angenommene Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden. Denn „abgesenkt“ ist etwas anderes als „niedrig“ und auch als „unterbrochen“. Eine Längenbegrenzung ergibt sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.

Parkverbot nicht nur vor Überquerungsstellen

  • Die vom OLG Köln angenommene Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 12 StVO. Nach der amtlichen Erläuterung begründet § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ein Parkverbot vor allen Bordsteinabsenkungen, also nicht nur vor Fußgängerfurten und -überwegen und sonstigen Überquerungsstellen oder Einmündungen an Gehwegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift vorrangig der Erleichterung der Auf- und Abfahrt von Rollstuhlfahrern dient. Es ist nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte. Denn gerade wegen der eingeschränkten Beweglichkeit von Rollstuhlfahrern spricht nichts dafür, den zuständigen Behörden solche baulichen Mobilitätsvereinfachungen zu versagen, die den Rollstuhlfahrern das Überqueren einer Straße auch auf „breiter Front“ ermöglichen.

Sorgfaltspflicht an abgesenkten Bordsteinen

  • Mit großer Deutlichkeit gegen die vom OLG Köln angenommene Restriktion sprechen auch systematische Erwägungen. § 10 Satz 1 StVO verwendet denselben Terminus im Zusammenhang mit der Vorfahrtsregelung. Danach haben die über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn Fahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht, also keine Vorfahrt. Derartige Bordsteinkanten grenzen, gerade in jüngerer Zeit zunehmend, befahrbare Wohnstraßen oder andere Wege, deren Verkehr beruhigt werden soll, baulich von anderen Straßen ab. Selten sind solche Bordsteinabsenkungen kürzer als eine Autolänge. Wollte man die vom OLG Köln für § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO erkannte Längenbegrenzung auf den identischen Terminus in § 10 Satz 1 StVO übertragen, so ergäbe sich das nicht hinnehmbare Ergebnis, dass bei Bordsteinabsenkungen mit einer Länge bis (etwa) fünf Meter die Vorfahrts- und Sorgfaltsregel des § 10 Satz 1 StVO gälte, bei längeren Absenkungen aber die allgemeinen Regeln nach § 8 StVO. Dass wiederum der Verordnungsgeber in § 10 StVO unter einem abgesenkten Bordstein etwas anderes verstanden haben wollte als in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO, liegt gerade im auf unbedingte Klarheit angelegten Bereich des Straßenverkehrsrechts.
  • Unter Berücksichtigung dieser Auslegung ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene sein Fahrzeug vor einem abgesenkten Bordstein im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 OWiG abgeparkt hat. Den Urteilsfeststellungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Gehweg als auf einem begrenzten Bereich abgeflachter Bordstein vor der Fahrbahn endete. Die Erstreckung der Bordsteinabsenkung auf vier Fahrzeuglängen steht dem, wie dargelegt, nicht entgegen.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)