Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (März 2020)
Erfüllt ein Wahlplakat mit dem Text „GELD FÜR DIE OMA STATT FÜR SINTI & ROMA“ den Straftatbestand der Volksverhetzung? Weitere Themen: Hunde, Verkehrsverstöße, Gleichbehandlungsgebot und Radfahrer auf Zebrastreifen.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
VG Regensburg | 20.02.2020 | RN 2 E 20.209 |
WahlplakatIm Hinblick auf die Bedeutung der Wahlen für eine Demokratie und damit auch der Wichtigkeit der Teilnahme von Parteien und Wählervereinigungen am Wahlkampf kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Ablehnung des begehrten Formats DIN A2 für ein Wahlplakat ausreichend gewichtige Gründe aufseiten der Antragsgegnerin gegenüberstanden Hinweis: Die Sondernutzungserlaubnis schränkte die Erlaubnis ausschließlich auf Plakate im Format DIN A1 im Hochformat auf Trägertafeln ein. |
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OVG Lüneburg | 11.02.2020 | 11 ME 20/20 |
Gefährlichkeit eines Hundes feststellenNach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist die für diese Feststellung zuständige Fachbehörde kraft Sachzusammenhangs auch für vorläufige Maßnahmen sachlich zuständig, die die Hundehaltung bis zum Abschluss des Gefährlichkeitsfeststellungsverfahrens betreffen (hier: Leinenzwang für Jagdhunde). |
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BVerfG | 30.01.2020 | 2 BvR 1005/18 |
Blindenhund in PhysiotherapiepraxisEiner blinden Person darf es nicht untersagt werden, mit ihrem Blindenhund eine Physiotherapiepraxis zu betreten. Das Verbot verletzt das Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG. |
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VGH München | 30.01.2020 | 10 ZB 19.2241 |
Aufstachelung zum Hass auf WahlplakatEin Wahlplakat mit dem Text „GELD FÜR DIE OMA STATT FÜR SINTI & ROMA“ ist herabwürdigend, erfüllt aber nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB. Das betreffende Plakat beinhaltet jedoch eine Aufstachelung zum Hass im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil es gängige Vorurteile gegen Sinti und Roma bediene bzw. befördere, womit eine Abwertung dieser Gruppe verbunden sei. |
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VG Hamburg | 27.01.2020 | 15 E 5728/19, 15 E 5647/19 |
Eilanträge gegen probeweise eingerichtete FußgängerzoneDas Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilanträgen zweier Anlieger gegen die im Rahmen eines Projekts für ein halbes Jahr probeweise eingerichtete Fußgängerzone stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verkehrszeichen, die das Projektgebiet als Fußgängerzone ausweisen, angeordnet. |
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VerfGH Rh-Pf. | 15.01.2020 | VGH B 19/19 |
Mobile RadarfalleDer VerfGH Koblenz hat darauf hingewiesen, dass die Nichtüberlassung von Messdaten und der Gebrauchsanweisung für die Verwendung einer mobilen Radarfalle im „standardisierten Messverfahren“ gegen das Recht eines Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter verstoßen kann. |
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VG Koblenz | 10.12.2019 | 4 K 773/19.KO |
GeschwindigkeitsverstoßTeilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen. |
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OVG Koblenz | 12.06.2019 | 10 B 10515/19 |
Burkini-Verbot und NeoprenanzügeDas Burkini-Verbot in einer Badeordnung für gemeindliche Schwimmbäder, das eine Kontrolle ermöglichen soll, ob gesundheitsgefährdende Krankheiten bestehen, verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, wenn gleichzeitig das Tragen von Neoprenanzügen erlaubt ist |
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OLG Hamm | 28.05.2019 | 4 RBs 92/19 |
Straßenverkehrsordnung: elektronischen GerätePowerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung. |
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OLG Hamm | 27.05.2019 | 31 U 23/19 |
Radfahrer auf ZebrastreifenEin Radfahrer muss sein Fahrrad über Zebrastreifen schieben. Bei Überfahren des Zebrastreifens ist ein Radfahrer nicht vom Schutzbereich des Fußgängerwegs erfasst. Wer als Fahrradfahrer auf einem Zebrastreifen mit einen Kraftfahrzeug kollidiert, haftet bei einem Unfall mit. |
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OLG Hamm | 23.11.2018 | 7 U 35/18 |
VorfahrtberechtigterHält ein Vorfahrtberechtigter an einer „Rechts-vor-links“-Kreuzung an, so spricht dies nicht für einen Vorfahrtverzicht. Zudem muss der Vorfahrtberechtigte nicht mit einem potenziellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und deshalb seine Vorfahrt zurückstellen. |