Vorschriften zum Wanderlager reformiert
Der Bundestag hat die veralteten Vorschriften der GewO zum Wanderlager an die Lebenswirklichkeit angepasst. Wir zeigen die Neuerungen auf.
Welche Vorschriften wurden geändert?
Mit der Richtlinie der Europäischen Kommission (EU) 2019/2161 wurde bestimmt, dass die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und im Online-Handel, zu schützen sind.
Mit den Gesetzen zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021, BGBl. Seite 3504, sowie zur Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl. Seite 2114, werden diese Vorgaben nun in nationales Recht umgesetzt.
Die Artikelgesetze ändern § 56a GewO (Wanderlager) und § 147b GewO (Ordnungswidrigkeiten durch Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen).
Öffnungsklausel der Richtlinie angewandt
Art. 3 Abs. 5 der EU-Richtlinie (Öffnungsklausel) erlaubt, Regelungen zum Schutz vor aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken bei Hausbesuchen oder Verkaufsfahrten (umgangssprachlich „Kaffeefahrten“) zu schaffen.
Welche neuen Regelungen trifft § 56a GewO?
- Ein Wanderlager ist nun eine Veranstaltung außerhalb der Niederlassung, in deren Rahmen Waren oder Leistungen von einer festen Verkaufsstätte aus angeboten werden, ohne dass eine Messe oder ein Markt veranstaltet wird. Auf eine Veranstaltung im Reisegewerbe kommt es künftig nicht mehr an.
- Die Anzeigepflichten für die Veranstalter von Wanderlagern wurden verschärft, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, mit den Veranstaltern schneller Kontakt aufzunehmen (Angabe von Kommunikationsdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und Kontrollen effektiv durchgeführt werden können (Angabe des Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisters und der Registernummer). Hierzu gehört auch das Eweitern der Frist zur Anzeige von 2 auf 4 Wochen.
- Die Anzeige ist bei der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde zu erstatten. Veranstaltungen von Wanderlagern im Ausland sind bei der für den Ort der gewerblichen Niederlassung zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Neu ist die Pflicht des Veranstalters, im Rahmen der Ankündigung des Wanderlagers die Verbraucher in gut wahrnehmbarer Form auf die Bedingungen für ein Widerrufsrecht hinzuweisen. Hierzu sind zur (schnellen) Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Veranstalters anzugeben.
- Verboten ist es künftig, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel anlässlich eines anzeigepflichtigen Wanderlagers zu verkaufen.
- Verstöße gegen diese Vorschriften stellen nach entsprechender Änderung von § 145 GewO Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von maximal 10.000 Euro geahndet werden können (bisher 1.000 Euro).
Weitere Änderungen betreffen die Werbung im Bereich der sozialen Medien, insbesondere durch Influencer.
Inkrafttreten
Der neu gefasste § 56a GewO tritt am 28.05.2022 in Kraft.