Videoüberwachung einer Parkanlage zulässig?
Der VGH München hatte zu entscheiden, ob eine Parkanlage mit fest installierten Kameras überwacht werden darf (Urteil vom 30.05.2023, Az. 5 BV 20.2104).
Überwachen eines Parks mit 10 Kameras
In einer Parkanlage in der Nähe einer Innenstadt, die teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung als Erholungsort dient, wurden auf Bitten der Polizei zehn Kameras zur Überwachung fest installiert. Sie sind 19 Stunden am Tag in Betrieb.
Die Parkanlage wird täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Ein Betroffener Bürger klagte gegen die Videoüberwachung. Das VG Regensburg wies die Klage ab. Der Bürger rief den VGH München an.
Voraussetzungen der Videoüberwachung
Das Gericht prüften deren gesetzliche Voraussetzungen und subsumierte wie folgt:
- Eine Videoüberwachung ist erforderlich, wenn eine Gefahr für die Sicherheit der sich in der Parkanlage aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst besteht.
- Hierzu prüfte der VGH eine Dokumentation der Stadt, aus der sich ergab, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkungen auf die Anzahl der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat.
- Das Gericht sah daher die Voraussetzungen für die Videoüberwachung als nicht erfüllt an und fügte hinzu, dass die Videoüberwachung zum Erreichen des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet ist.
- Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen beim Ausüben ihrer Freizeitaktivitäten gewichtete der VGH höher als das Interesse der Stadt an der Videoüberwachung.
Welcher Rechtsschutz ist gegeben?
Neben der Beschwerdemöglichkeit nach der DSGVO ist auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig, belehrte der VGH die Vorinstanz. Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung.
Ergebnis
Die Videoüberwachung der Parkanlage ist rechtswidrig, weil der Betroffene durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Das Gericht verpflichtete die Stadt, die Videoüberwachung des Parks zu unterlassen.