06.07.2009

VGH München: Keine Herausgabe eines gestohlenen Kfz an den Halter bei ungeklärter Eigentumslage

Das Eigentum an einem gestohlenen Auto ist erst von den Zivilgerichten zu entscheiden. Vorher darf das Auto nicht zurückgegeben werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des deutschen Halters wesentlich erschwert werden könnte (VGH München, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 10 CE 08/3393).

Bilder Akten

Die Polizei stellte bei der Kontrolle eines russischen Autotransporters einen Porsche 911 mit einem russischen Kennzeichen sicher. Das Fahrzeug wurde 1993 von seinem deutschen Halter als gestohlen gemeldet Dieser hatte das Fahrzeug 1991 möglicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekauft, da der Fahrzeugbrief noch beim Autoverkäufer verblieb. Der Diebstahl gab zu Untersuchungen Anlass, die Versicherung zahlte keine Versicherungsleistungen. Der russische Halter erwarb den Wagen im Jahr 2004 von einem anderen russischen Staatsbürger.

Nachdem die Polizei das Fahrzeug zur Eigentumssicherung in Verwahrung nahm, meldeten sowohl der bestohlene Pkw-Halter als auch der russische Halter Eigentumsrechte am Fahrzeug an.

Als die Polizei das Fahrzeug an den russischen Halter herausgeben wollte, verlangte der bestohlene deutsche Pkw-Halter die Herausgabe des Porsches an sich und beantragte gleichzeitig vor dem VG München, der Polizei im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, den Porsche bis zur gerichtlichen Entscheidung an oder an eine von diesem beauftragte Person herauszugeben und eine entsprechende Freigabeerklärung auszustellen. Er sei nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs.

Das VG München gab dem Antrag des russischen Staatsbürgers statt. Hiergegen klagte der ehemalige deutsche Fahrzeughalter.

Der Beschluss des VGH München

Vor dem VGH bekam der bestohlene deutsche Halter recht. Das Gericht untersagte der Polizei, den gestohlenen Porsche 911 an den russischen Staatsbürger herauszugeben.

Der VGH entschied, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des deutschen Halters wesentlich erschwert werden könnte. Es sei fraglich, ob der russische Staatsbürger im Hauptsacheverfahren nach Art. 28 Abs. 1 PAG einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens durchsetzen kann, blickte der VGH in die Zukunft. Die Eigentumsfrage ist von den Zivilgerichten zu entscheiden.

Polizei darf zivilrechtlichen Streit nicht entscheiden

Der Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens ist derzeit völlig offen und richte sich nach der schwierigen Beweislage, stellte der VGH zunächst fest und begab sich dann auf die Ebene des Ordnungsrechts:

  • Die Sicherstellung zum Schutz privater Rechte gehört nach Art. 2 Abs. 2 PAG Bayern dann zum Aufgabenbereich der Polizei, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
  • Die von der Polizei im Rahmen dieses Aufgabenbereichs getroffene Maßnahme ist eine Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG Bayern, die den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache schützen soll.
  • Der Pkw wurde im vorliegenden Fall gerade zum Schutz der Rechte des deutschen Halters sichergestellt, weil er den Wagen als gestohlen gemeldet hat.
  • Würde die Polizei das Fahrzeug an den russischen Halter bei ungeklärter Eigentumsfrage herausgeben, könnte ein möglicher Herausgabeanspruch des deutschen Halters faktisch unmöglich durchzusetzen sein, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland häufig nicht auffindbar sind oder zerstört werden könnten.
  • Der Polizei obliegt auch ganz allgemein aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Betroffenen, deren Verletzung einen Haftungsanspruch auslösen kann. Betroffener ist hier auch der deutsche Halter, in dessen Interesse der Polizeieinsatz überhaupt stattfand.

Keine Herausgabe bei ungeklärter Eigentumsfrage

Solange die Eigentumsfrage nicht geklärt ist, liegen die Voraussetzungen für die Herausgabe der sichergestellten Sache nach Art. 28 Abs. 1 PAG Bayern nicht vor. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG Bayern).

Autor*in: WEKA Redaktion