29.06.2015

VG Mainz nimmt Nutzungsberechtigten für Grabstätte in die Pflicht

Mit Urteil vom 17.06.2015 (Az. 3 K 782/14.MZ) hat das Verwaltungsgericht in Mainz den Nutzungsberechtigten eines Grabes aufgegeben, für die Standsicherheit eines Grabmals der Grabeinfassung zu sorgen. Das ergebe sich aus der dortigen Friedhofssatzung.

Blumen an Gräbern

Nutzungsberechtigter verantwortlich für sicheren Zustand

Hier war es so, dass die Steinumrandung eines Grabes sich an der hinteren Seite abgesenkt hatte. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten sodann auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte.

Das konnte das VG so nicht erkennen. Denn letztlich sei der Nutzungsberechtigte allein für die Standsicherheit des Grabes verantwortlich. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten.

Errichtung der Grabanlage ist Schaffen einer Gefahrenquelle

Der Nutzer schaffe durch die Errichtung der Grabanlage, die der Friedhofsträger regelmäßig zu dulden habe, selbst eine Gefahrenquelle. Vorliegend treffe den Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise eine Verantwortung, denn die angrenzende Geländehöhe halte sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

Was muss die Friedhofssatzung enthalten?

Haben auch Sie in der Friedhofssatzung Ihrer Gemeinde eine entsprechende Regelung? Sie könnte in etwa wie folgt formuliert sein:

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)