Verwirrende Verkehrsbeschilderung
In loser Folge stellen wir verwirrende Beschilderungen vor, die uns aufgefallen sind.
Diese Verkehrszeichenkombination ist vor einem Fuß- und Radweg aufgestellt. Anlieger an diesem Weg haben eine Zufahrt zu ihren Grundstücken/Garagen. Die Frage ist, ob diese Verkehrszeichenkombination die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zulässt? Grundsätzlich ja, aber:
- Man darf nach dieser Regelung (ohne Zusatzzeichen) zwar den Weg als Fußgänger oder Radfahrer benutzen, jedoch nicht mit Kraftfahrzeugen, denn es enthält keine Regelung hierzu. Wenn Fußgänger- und Radfahrverkehr zugelassen ist, dann gilt dies selbstverständlich auch für Anlieger bezüglich dieser Verkehrsarten. Die verkehrliche Anordnung ist irreführend.
- Zeichen 240 (Ge- oder Verbot) besagt, dass andere Verkehrsteilnehmer diesen Sonderweg nicht benutzen dürfen. Radfahrer müssen in dieser Kombination den Radweg benutzen, andere Verkehrsteilnehmer dürfen dies nicht. Die Kombination mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ besagt nicht, mit welcher Verkehrsart der Weg ansonsten benutzt werden darf. Grundsätzlich ist durch ein Zusatzzeichen zum Zeichen 240 anderen Verkehrsteilnehmern die Benutzung des gemeinsamen Geh- und Radwegs erlaubt. Diese Kombination ist erlaubt jedoch unverständlich.
- Richtiger gewesen wäre in diesem Fall die Anordnung des Verkehrszeichens 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) mit dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei). Eine derartige Verkehrszeichenkombination wäre für alle Verkehrsteilnehmer verständlich.