06.07.2023

Verwarnung wegen Fotografierens von Falschparkern?

Ein Radfahrer, der sich durch falsch parkende Fahrzeuge behindert sah und Fotos der Falschparker an die Ordnungsbehörde übermittelte, erhielt eine datenschutzrechtliche Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Das VG Ansbach belehrte mit Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.468, die Datenschutzbehörde.

Parken auf einem Geh- und Radweg – Verwarnung für den Fotografen oder den Fahrer?

Erlass eines Verwarnungsgeldbescheids

Die für den Datenschutz zuständige Behörde eines Bundeslandes verwarnte einen Radfahrer, der verkehrsbehindernd auf Geh- und Radwegen parkende Fahrzeuge fotografierte und die Bilder an die Ordnungsbehörde per E-Mail sandte. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Fotografieren und Weiterleiten der Kfz-Kennzeichen eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstelle, für die aber kein Erlaubnistatbestand von Art. 6 Abs. 1 DSGVO greife, insbesondere liege kein hinreichend berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vor. Darüber hinaus fehle es auch an der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO geforderten Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, da für die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten auch ein bloßer Hinweis auf Straßennamen und Lokalität ausreichen könne, es würden dagegen keine Dokumentationen der Ordnungswidrigkeiten benötigt.

Der gemaßregelte Radfahrer rief das VG Ansbach an und erhob eine Anfechtungsklage i.S.v. § 20 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

VG stellt die Rechtslage klar

Das VG Ansbach drehte den Spieß um und belehrte die Datenschutzbehörde:

  • Die Lichtbilder eines Verkehrsteilnehmers von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen und deren Weiterleitung an eine Ordnungsbehörde stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Fahrzeughalter als betroffene Personen i.S.v. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO dar.
  • Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und somit um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
  • Die Übermittlung der Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge an die Ordnungsbehörde stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten anderer i.S.v. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, indem personenbezogene Daten erfasst und an die Ordnungsbehörde übermittelt werden.
  • Eine Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
  • Anders als nach dem Verständnis im deutschen Recht sind vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten auch solche Tatbestände umfasst, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des deutschen Rechts verwirklichen würden.
  • Dient die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Ordnungsbehörde als zuständige Behörde im Sinne des Erwägungsgrundes 50 der DSGVO dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit, so besteht ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, das grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO rechtfertigen kann.

Ergebnis

Der Verwarnungsgeldbescheid wurde aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)