07.04.2023

Ersatzvornahme bei lange laufendem PKW-Motor?

Darf die Ordnungsbehörde die Kosten anfordern, die entstanden sind, um den Motor eines verschlossen abgestellten PKW abzustellen (VG Düsseldorf Urteil vom 13.9.2022, Az. 14 K 7125/21)?

verschlosser PKW Motor abstellen

Motor zwei Stunden im Leerlauf …

Das Ordnungsamt wurde telefonisch darüber informiert, dass an einer Straße ein PKW seit etwa zwei Stunden mit laufendem Motor abgestellt ist. Die Außendienstmitarbeiter der Behörde stellten vor Ort fest, dass der PKW mit laufendem Motor am Straßenrand abgestellt und verschlossen war. Nach erfolgter Halterfeststellung war dieser telefonisch nicht zu erreichen. Eine Befragung der Nachbarschaft blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Außendienstmitarbeiter beauftragten ein Abschleppunternehmen mit dem Öffnen des Fahrzeugs. Nach dem Öffnen der Tür wurde der Motor ausgeschaltet und die Türen des Kfz wieder verschlossen.

Mit einem Leistungsbescheid forderte die Ordnungsbehörde die Kosten des Einsatzes in Höhe von 150 Euro von dem Halter des Fahrzeugs. Dieser klagte gegen die Kostenforderung.

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… stellt eine Gefahr dar

Wird ein Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, befand das VG. Denn es liegt ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Der Motor des verschlossen abgestellten Fahrzeuges lief etwa zwei Stunden im Leerlauf, sodass von einem „unnötigen“ Laufen des Motors auszugehen ist.

Ermessensfehlerfreie Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme war sowohl ermessensfehlerfrei als auch verhältnismäßig. Die Ordnungsbehörde ist weder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme noch zu einer Internetrecherche hinsichtlich möglicher Aufenthaltsorte des Verantwortlichen verpflichtet, wenn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass er sich in unmittelbarer Nähe befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen wird. Die Maßnahme der Türöffnung und des Abstellens des Motors war auch geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Kostenforderung angemessen

Mit der Aussage, die Höhe des von dem Halter zu zahlenden Betrags steht auch nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme, schlug das Gericht den finalen Sargnagel in das Verfahren und wies die Klage ab.

Ergebnis

Wird ein verschlossenes Fahrzeug parkend angetroffen, bei dem über längere Zeit der Motor läuft, so ist eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug zum Ausstellen des Motors rechtmäßig, wenn kein Verantwortlicher sicher zeitnah ermittelt werden kann. Der Leistungsbescheid ist daher rechtmäßig ergangen, entschied das VG Düsseldorf.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)