Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Februar 2023)
Themen dieser Übersicht: Versammlungsrecht und Blockade einer Straße, Zuwiderhandlung gegen Gewerbeuntersagung, Pandemiebedingtes Verkaufsverbot von Feuerwerk, Wochenmärkte, Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, Ablenkung von Verkehrsteilnehmern, Feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf Geh- und Radweg
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
LG Berlin | 18.01.2023 | 518 Ns 31/22 |
Versammlungsrecht und Blockade einer StraßeDie Blockade einer Straße ist auch nach einer Abwägung im Einzelfall als verwerflich anzusehen. Zwar haben die Teilnehmer an einer Demo das Versammlungsrecht auf ihrer Seite. Dieses Grundrecht rechtfertigt es aber nicht, gezielt in die Rechte Dritter einzugreifen, um eigene politische Ziele zu erreichen. Der Schutz des Klimas als Grund der Aktion ist für die strafrechtliche Bewertung ohne Belang. Das Gericht sah eine Geldstrafe als angemessen an. |
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OVG Münster | 20.12.2022 | 4 A 3074/21 |
Zuwiderhandlung gegen GewerbeuntersagungBei einer Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung ist ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro rechtmäßig. Dies gilt auch für das Androhen eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung. |
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VG Berlin | 16.12.2022 | 1 K 452/20 |
Pandemiebedingtes Verkaufsverbot von FeuerwerkDas Verkaufsverbot von Feuerwerk an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Die pandemiebedingt verordnete Maßnahme, mit der der Gesetzgeber Engpässe in der medizinischen Versorgung und eine Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern vermeiden wollte, war mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben verhältnismäßig. |
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OVG Münster | 15.11.2022 | 4 B 441/22 |
Traditionelle Wochenmärkte sind gemeindliche EinrichtungenBeim Veranstalten traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne, da dies im örtlichen Interesse steht. Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, nach den Gemeindeordnungen der Länder (hier: § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW) vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen. Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch die Beiträge |
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OVG Weimar | 20.07.2022 | 3 EO 431/21 |
Vollziehbarkeit des VerwaltungsaktsDie Anordnung der Vollziehbarkeit ist an die zeitliche Geltung des Verwaltungsakts gekoppelt. Wird der Verwaltungsakt, auf den sich die Anordnung der Vollziehbarkeit bezieht, aufgehoben, entfällt auch die darauf bezogene Vollziehbarkeitsanordnung. |
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VGH München | 08.06.2022 | 11 CS 22.926 |
Gefährdung durch Ablenkung von VerkehrsteilnehmernEntsteht durch Werbung oder Propaganda eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 StVO relevante Gefährdung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern außerhalb geschlossener Ortschaften, ist angesichts des hohen Rangs des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der insoweit dem Staat obliegenden Schutzpflicht eine Beseitigungsanordnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Werbung oder Propaganda dem Kunstbegriff von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Gleiches gilt für etwaige Grundrechte des von der Untersagung Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum). |
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OLG Hamm | 11.04.2022 | 11 U 49/21 |
Feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf Geh- und RadwegEine durch – jahreszeittypisch – feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf einem Geh- und Radweg in einem ländlichen Waldstück begründete Rutschgefahr kann für jeden Benutzer des Weges gut zu erkennen und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar sein. Auf diesen Zustand hat sich ein Verkehrsteilnehmer einzustellen, er stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch die Beiträge |