Verordnung zum Begrenzen des Lärms von Veranstaltungen
Das Land Berlin hat mit der „Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien“ (VeranstLärmVo, GVBl. 2015, S. 371) rechtliches Neuland betreten. Wir stellen die Grundzüge der VeranstLärmVo vor.
Zum Schutz der Anwohner sowie der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien verursacht werden, hat Berlin die „Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien“ (VeranstaltungslärmVerordnung – VeranstLärmVo) erlassen (GVBl. 2015, S. 371).
Geltungsbereich
Die VeranstLärmVo gilt für öffentliche Veranstaltungen im Freien. „Veranstaltungen“ sind musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen oder staatlichen Zwecken dienen.
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern fallen nicht unter die VeranstLärmVo.
Ermitteln des Beurteilungspegels
Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist das Verfahren nach der TA anzuwenden.
Immissionsrichtwerte
Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist anhand der Umstände des Einzelfalls und in Abhängigkeit von dem Gebiet sowie der Tages- bzw. Nachtzeit zu bewerten. Hinsichtlich der Immissionsrichtwerte lehnt sich die VeranstLärmVo an die zulässigen Geräuschpegel der TA Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 und der Freizeitlärmrichtlinie 2015 an.
Je nach Geräuschpegel werden nicht störende Veranstaltungen, wenig störende Veranstaltungen, störende Veranstaltungen sowie störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung unterschieden.
Letztere sind solche von herausragender politischer, kultureller, sozialer, historischer oder sportlicher Bedeutung für das Land Berlin, einen Bezirk oder das Gemeinwesen, z.B. Staatsbesuche, Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, Veranstaltungen anlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder Veranstaltungen mit einer langen Tradition. In diesen Fällen kann von den Immissionsrichtwerten nach oben abgewichen werden.
Inkrafttreten
Die VeranstLärmVo ist ab dem 01.10.2015 anzuwenden.