03.08.2017

Gewerbeuntersagung nach Verletzung der Steuerentrichtungspflicht

Eine erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ist zulässig (VGH München, Beschluss v. 19.06.2017, Az. 22 ZB 17.719).

Steuerentrichtungspflicht-Gewerbeuntersagung

Die Behörde untersagte der Klägerin zum einen die selbstständige Ausübung des Gewerbes „Buchhaltungen“ und jedes anderen Gewerbes, zum anderen die Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Grund: Unzuverlässigkeit (nachhaltige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten) sowie die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin gegen den Behördenbescheid ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der zurückgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
  • Die Ergebnisrichtigkeit und die Entscheidungsgründe des VG stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.
  • Die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist als maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung anzusehen.
  • Ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender ist grundsätzlich als unzuverlässig zu bewerten, außer er ist zahlungswillig und arbeitet trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept mit entsprechender erfolgversprechender Prognose. Dieses Sanierungskonzept liegt nicht vor.
  • Im Übrigen können die nachgewiesenen Zahlungen an das Finanzamt, die aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen durch Drittschuldner geleistet wurden, schon wegen fehlender Freiwilligkeit kein Bestandteil eines solchen Sanierungskonzepts sein.
  • Die Zahlungsrückstände (ca. 25.000 Euro Finanzamt, ca. 8.200 Euro Stadt) sind seit Erlass der Behördenentscheidung weiter gestiegen. Hinzu kommen Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin aufgrund erfolgloser Pfändungsversuche. Auch in der Zukunft dürften Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.
  • Bei Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit war die Ausübung des von der Klägerin betriebenen Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum zugestanden hätte.
  • Weiter konnte eine erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt werden. Dies gilt hier bezüglich des Schutzes der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und solchen leitenden Angestellten.

Nachträglich eingetretene, ihr günstige Umstände kann die Klägerin gegebenenfalls mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)