14.03.2018

Wenn ein Verkehrszeichen falsch ausgerichtet ist

So gesehen über Wochen.

Verkehrszeichen falsch ausgerichtet Sichtbarkeit Ausrichtung

Verkehrszeichen falsch ausgerichtetDas auf dem Foto abgebildete Verkehrszeichen stellt den Beginn einer 30-km/h-Zone dar. Das Verkehrszeichen steht nicht quer zur Fahrbahn, sondern horizontal. Die Sichtbarkeit des Verkehrszeichens ist vermutlich durch Unfug oder Beeinträchtigung durch eine LKW-Ladung (hier leider durch die Stadt über mehrere Wochen nicht bemerkt) eingeschränkt.

Das Problem

Ein Kraftfahrzeugfahrer fährt in diese Zone ein und erkennt damit dieses Verkehrszeichen nicht. Der Verkehrsteilnehmer fährt, wie gewohnt, die maximale Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h. In der Zone fährt er mit ca. 45 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle.

Muss er ein Verwarnungsgeld zahlen? Grundsätzlich nein.

Verkehrszeichen und Zusatzzeichen müssen in so einem Fall klar und deutlich sichtbar sein, müssen in etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn rechts aufgestellt sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch raschen, beiläufigen Blick richtig erfasst werden können sowie gut deutlich an Straßen erkennbar sein (siehe auch VwV-StVO Nr. III zu §§ 39 bis 43). Es gilt also der Sichtbarkeitsgrundsatz.

Die Folgen

Der Verkehrsteilnehmer erkennt diese Verkehrsregelung in diesem Fall nicht, wenn er in diese Straße einfährt, da das Verkehrszeichen so nicht rasch erfasst werden kann. Die Höchstgeschwindigkeit ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Der Fahrer begeht damit grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit. Ein Verkehrsteilnehmer ist dann vom Sichtbarkeitsgrundsatz entbunden, d.h., er kann zumindest bei einer Verkehrskontrolle hinsichtlich des Verkehrsverstoßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich erfolgreich vorgehen.

Aber: Der Fahrer eines derartigen Fahrzeugs kann dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm die Situation bekannt ist, weil er die Stelle regelmäßig befährt. Dies muss dann aber im Einzelfall beweiswürdig nachgewiesen werden. Also Ortskundige kennen häufiger die Verkehrszeichenanordnung als Ortsunkundige. Aber auch bei Ortskundigen kann der Eindruck entstehen, dass das Verkehrszeichen nicht mehr angeordnet, damit nicht mehr beachtenswert ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)