01.12.2021

Besteht eine Verkehrssicherungspflicht für Parkbänke?

Der Ausflug zweier befreundeter Ehepaare zum UNESCO-Weltkulturerbe Bergpark Kassel-Wilhelmshöhe endete plötzlich und unverhofft auf einer Parkbank, die krachend zusammenbrach. Die Parkverwaltung sah keinen Anlass für ihre Haftung. Wir gehen der Frage nach, ob für Parkbänke die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht gelten.

Verkehrssicherungspflicht Parkbänke

Unverhofftes Ende eines Ausflugs

Verkehrssicherungspflicht Parkbänke
Die zusammengebrochene Bank.

Zwei befreundete Ehepaare im Ruhestand trafen sich zu einem Ausflug in den Bergpark Kassel-Wilhelmshöhe, der seit 2013 zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört und sehr viele Besucher anzieht. Nach einem Rundgang im Park wollten die vier Ausflügler auf einer Parkbank den Blick auf den großen Fontänenteich, den Höhepunkt der sommerlichen Wasserspiele, und den Herkules, das Wahrzeichen Kassels, genießen. Man unterhielt sich einige Zeit, dann brach plötzlich die Rückenlehne der Bank nach hinten weg und die gesamte Bank in sich zusammen.

Alle vier fielen nach hinten schmerzhaft auf eine Wiese. Eine Frau erlitt einen Schock und konnte auch wegen der Schmerzen nicht aufstehen. Der Vorfall wurde der Parkverwaltung umgehend angezeigt.

Wie reagierte die Parkverwaltung?

Die Parkverwaltung sprach ihr Bedauern aus und erläuterte, der Park werde nach der Parkordnung auf eigene Gefahr betreten. Die Bänke würden nach historischem Vorbild aus Parkhölzern gefertigt, im Winter eingesammelt, aufgearbeitet und bis zur Sommersaison eingelagert. Außerdem würden sie regelmäßig von der eigenen Schreinerei kontrolliert. Weil bei der letzten Inspektion keine Mängel festgestellt wurden, könne die Bank nur nach massiver Krafteinwirkung zusammengebrochen sein. Der Vorwurf des Rowdytums traf die vier Pensionäre ins Mark. Sie beauftragten ein Gutachten bei einem Sachverständigen für Holzschutz und Holztechnik.

Zu welchem Ergebnis kam der Sachverständige?

Verkehrssicherungspflicht Parkbänke
Braunfäule deutlich zu erkennen.

Das Gutachten des Sachverständigen war eindeutig:

  • Die zusammengebrochene Parkbank ist vor allem zur Benutzung in geschlossenen Räumen gedacht. Für den gewerblichen Gebrauch oder für eine Nutzung in öffentlichen Bereichen ist sie wegen des verbauten Holzes nicht geeignet.
  • Gemäß DIN 68800 Teil 1 entspricht das dauerhafte Aufstellen der Bank unter dem Einfluss der Witterung der Gebrauchsklasse 3.2, im Bereich des Spritzwassereinflusses und des Erdkontakts sogar der Gebrauchsklasse 4. Die Parkbank ist aber aus einer Holzart hergestellt, die diesen Vorgaben nicht entspricht.
  • Die Hölzer sind mit Zapfen verbunden, die nach DIN 68800 Teil 2 in Außenbereichen zu vermeiden sind. In die Zapfenlöcher und Haarfugen dringt Feuchtigkeit ein und führt zum Befall durch Pilze, die das Holz zerstören. Tatsächlich ist die Parkbank von Braunfäule an den Zapfenverbindungen befallen, die ursächlich für den Zusammenbruch waren.
  • Fazit: Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind Schäden durch „massive Krafteinwirkung“ auszuschließen. Vielmehr sind die Schäden deswegen entstanden, weil die Holzbänke zweckentfremdet im öffentlichen bzw. gewerblichen Bereich und zudem noch frei bewittert aufgestellt wurden. Die Schäden beruhen auf biologischen Ursachen und konstruktiven Mängeln. Bei einer vorzunehmenden engmaschigen Holzinspektion hätten die Schäden auffallen müssen.

Wurde die Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Die Rechtsgrundlagen der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich grundsätzlich aus §§ 823 ff. BGB. Ihre Verletzung löst einen Anspruch auf Schadensersatz sowie ggf. Schmerzensgeld aus. Dies gilt auch für öffentliche Sachen, wie eine im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Parkbank.

Verkehrssicherungspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer der Gefahrenquelle, in diesem Fall das Land Hessen als Eigentümer des Bergparks. Der Verkehrssicherungspflichtige ist für den verkehrssicheren Zustand der Gefahrenquelle verantwortlich und dementsprechend verpflichtet, Gefahren für andere abzuwenden. Er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert ein Verschulden.

Subsumtion

Folgt man dem Gutachter, hat die Parkverwaltung als verlängerter Arm des Landes Hessen die Parkbank im öffentlichen Raum im Freien aufgestellt, obwohl weder das verwendete Holz noch die gewählte Konstruktion hierfür geeignet waren. Zudem wurde die Braunfäule an den Holzverbindungen bei den Kontrollen nicht erkannt.

Ergebnis

Die zusammengebrochene Parkbank befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in keinem verkehrssicheren Zustand. Das Land Hessen ist hierfür verkehrssicherungspflichtig und hat demzufolge eventuell geltend gemachte Schäden zu ersetzen und ggf. Schmerzensgeld zu zahlen.

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Kann sich das Land unter Hinweis auf die Parkordnung entlasten?

Nach der Parkordnung für den Bergpark wird dieser „auf eigene Gefahr“ betreten. Daraus ist zu folgern, dass die Haftung nach §§ 823 ff. BGB ausgeschlossen wird. Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung verstößt jedoch gegen § 309 Ziff. 7 BGB (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2004, Az. 1 U 107/03). Nach dieser Vorschrift ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, durch AGB nicht zulässig.

Ergebnis

Der Ausschluss der Haftung in der Parkordnung des Bergparks ist unwirksam.

Welche Schlussfolgerungen können die Kommunen aus diesem Fall ziehen?

Warten Sie nicht, bis sich ein ähnlicher Fall in Ihrer Kommune ereignet. Zum großen Glück sind die vier Pensionäre mit dem Schrecken und leichten Blessuren davongekommen. Die Rechtsprechungsdatenbanken sind gut gefüllt mit Urteilen zur Verkehrssicherungspflicht, die schwere und schwerste Verletzungen bis hin zu Querschnittslähmungen und Todesfällen zum Gegenstand haben.

Sofern Holzbänke aufgestellt sind, lassen Sie diese regelmäßig und engmaschig entsprechend den oben zitierten DIN-Normen prüfen und dies auch nachvollziehbar dokumentieren.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)