Verjährt die Befugnis zum Durchsetzen eines Bescheids?
Das OVG Greifswald (Beschl. vom 25.01.2024, Az. 3 LZ 160/23 OVG) musste sich mit dem Einwand auseinandersetzen, die Befugnis zum Durchsetzen einer Ordnungsverfügung sei verjährt.
Eine unendliche Geschichte
Der Eigentümer eines Gutshofs wurde im Jahr 2011 mit einem Bescheid aufgefordert, verschiedene Sicherungsmaßnahmen an einem Baudenkmal durchzuführen, das auf dem Gelände seines Hofes stand. Für den Fall, dass er die Sicherungsmaßnahmen nicht fristgemäß durchführt, wurde ein Zwangsgeld i.H. von 500 EUR angedroht. Drei Jahre später wurde der Rechtsstreit zu Lasten des Eigentümers beigelegt.
Im Rahmen eine Außenkontrolle im Jahr 2014 wurde festgestellt, dass sich das Baudenkmal weiterhin in einem baufälligen Zustand befand. 2016 wurde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i.H. von 1.000 EUR angedroht. Weitere zwei Jahre später, also 2018, wurde auch dieses Zwangsgeld festgesetzt und ein erneutes Zwangsgeld i.H. von 2.000 EUR angedroht. Dieses Spiel wiederholte sich auch 2020 mit der Androhung eines Zwangsgelds i.H. von 3.000 EUR. Gegen die Festsetzung des Zwangsgelds erhob der Eigentümer Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Seine Anfechtungsklage begründete er damit, die Behörde sei wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr berechtigt, das Zwangsgeld festzusetzen.
Sind die Vorschriften des BGB zur Verjährung anzuwenden?
In welchen Fällen ein Anspruch verjährt, bestimmt sich nach den §§ 194 ff. BGB. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im öffentlichen Recht setzt voraus, dass ein „Anspruch“ i.S. von § 194 Abs. 1 BGB besteht.
Die Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist eine Art Gestaltungsrecht, belehrte das Gericht den Eigentümer. Eingriffsbefugnisse von Behörden sind daher keine Ansprüche in diesem Sinne.
Gilt das auch für das Durchsetzen von Bescheiden?
Auch die Vollstreckung eines Bescheids stellt keinen verjährbaren „Anspruch“ der Vollstreckungsbehörde gegen den Vollstreckungsschuldner dar. Sie ist eine vollstreckungsrechtliche Eingriffsbefugnis. Die Zwangsgeldfestsetzung ist zwar ein Leistungsbescheid, sie dient aber nicht der Realisierung eines vermögensrechtlichen Anspruchs der Vollstreckungsbehörde, sondern der Willensbeugung des Vollstreckungsschuldners. Erst die Zwangsgeldfestsetzung führt zu seiner Zahlungspflicht, die der Verjährung unterliegt.
Ergebnis
Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen nicht der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Die Klage des Eigentümers des Baudenkmals wurde abgewiesen.
Unsere Meinung
Vollstreckt eine Behörde ihre Bescheide nicht oder erst nach Jahren, hat dies erhebliche Auswirkungen auf ihr Erscheinungsbild nach außen. Sie wirkt inkonsequent und handlungsschwach. Dritte werden tendenziell darin bestärkt, es einfach mal darauf ankommen zu lassen. Bleiben Sie in solchen Fällen stets am Ball, sodass keine Zweifel an der Bereitschaft entstehen können, eine angeordnete Maßnahme auch durchzusetzen.