05.08.2024

Update des Online-Zugangsgesetzes in Kraft getreten

Die wesentlichen Inhalte des OZG-Änderungsgesetzes (OZGÄndG) sind am 24.07.2024 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 245 vom 23.07.2024). Ziel der Änderungen ist es, die Verwaltungsverfahren zu digitalisieren und damit auf allen Ebenen schneller und unbürokratischer zu gestalten.

Anwendungsbereich des OZG

Nach § 1 des OZGÄndG gilt das OZG direkt nicht nur für die Verwaltungsleistungen des Bundes, sondern auch für die der Länder, einschließlich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Damit entfällt das im Verwaltungsrecht übliche Prozedere, die Rechtsänderungen des Bundes im Landesrecht nachzuvollziehen.

Was ändert sich für die Bürger?

  • Das Nutzerkonto BundID wird von dem Bürgerkonto DeutschlandID abgelöst. Die Bürger können mit der Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises (eID) oder mit einem Elster-Zertifikat das neue Bürgerkonto eröffnen.
  • Nach der Erstidentifizierung soll der Zugang auch einfacher möglich sein, z.B. mit dem Zweifaktorverfahren.
  • Digitale Lösungen sollen die Papierform ersetzen. Ziel ist es, zeitaufwendige Behördengänge und Aktenberge zu vermeiden.
  • Vom Stellen eines Antrags bis zum Erlass eines Bescheids kann künftig die gesamte Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger digital abgewickelt werden. Die Umstellung auf eine „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ ist noch umzusetzen.
  • Urkunden, Belege und Nachweise können mit Einverständnis des Betroffenen mehreren Behörden und Registern zugänglich gemacht werden („Once-only-Prinzip“). Das vereinfacht das Stellen von Anträgen und vermeidet Redundanzen.
  • Das Datenschutzcockpit wird zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für die Nutzer ausgebaut. Sie können sehen, wenn öffentliche Stellen Daten austauschen bzw. abrufen.
  • Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Verkünden des OZGÄndG können die Bürger digitale Verwaltungsleistungen des Bundes beanspruchen.

Was ändert sich für die öffentliche Verwaltung?

  • Die Verwaltungsverfahren für wesentliche Verwaltungsleistungen werden vollständig digitalisiert („Ende-zu-Ende-Digitalisierung“). Dies gilt auch für die (medienbruchfreie) Aktenführung.
  • Der Verzicht auf die Papierform erleichtert den Behörden die Verfahren und zwingt zum Anbieten elektronischer Verwaltungsleistungen. Behörden mit gleichartigen Aufgaben können sich einem Portalverbund anschließen und Aufgaben teilen.
  • Das OZGÄndG konkretisiert die Regelungen zu den erforderlichen technischen Vorgaben im Rahmen der OZG-Umsetzung.
  • Im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat wird der Bund nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des OZGÄndG verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen für die Digitalisierung vorgeben.
  • Das Once-only-Prinzip verkürzt und beschleunigt die Verwaltungsverfahren.

Wie geht es nun praktisch weiter?

Die praktische Umsetzung der Inhalte des OZGÄndG erfordert nun das Anpassen vorhandener Prozesse an die Digitalisierung sowie das Anbieten neuer Onlinedienste.

Termine setzt das OZGÄndG für den Anpassungsprozess nicht. Vor dem Hintergrund eines begleitenden Monitorings zur Umsetzung des OZGÄndG sollten die Behörden ohne Ausnahme ihre Verwaltungsleistungen ohne Zeitverzug digitalisieren.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)