05.03.2025

Unzuverlässigkeit eines Bewachers

Ein Bewacher wollte mit gerichtlicher Hilfe einen Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben betrauen, obwohl er strafrechtlich vorbelastet ist (VG Ansbach, Beschluss vom 24.01.2025, Az. AN 4 E 25.80).

19 Eintragungen im BZR

Ein Bewachungsunternehmen stellte einen Mitarbeiter aufschiebend bedingt ab erfolgter positiver Überprüfung des Ordnungsamts als Werkschutzmitarbeiter nach § 34a GewO ein.

Die Auskunft aus dem BZR ergab 19 Eintragungen, darunter Verurteilungen wegen Betrugs, Diebstahl, gefährlicher Körperverletzung sowie Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in mehreren Fällen. Das Ordnungsamt unterrichtete das Bewachungsunternehmen von dem Ergebnis der Auskunft und teilte mit, dass der Mitarbeiter als unzuverlässig angesehen werden muss. Eine Beschäftigung als Wachperson könne daher derzeit nicht in Betracht kommen. Zugleich wurde dem Mitarbeiter Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und zur Feststellung seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu äußern.

Das Bewachungsunternehmen rief das VG Ansbach mit dem Ziel an, das Ordnungsamt wegen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Mitarbeiter die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO zu bescheinigen. Begründet wurde der Antrag mit formellen Fehlern, weil die Feststellung nicht begründet und der Mitarbeiter nicht angehört wurde.

Ist die Mitteilung ein Verwaltungsakt?

Das Gericht legte den Antrag dahingehend aus, dass dem Ordnungsamt aufgegeben werden soll, die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters für eine Beschäftigung als Wachperson i.S.d. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO festzustellen (vgl. § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV).

Weder die behördliche Feststellung der Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters noch die Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an das Bewachungsunternehmen nach § 34a Abs. 3 GewO sowie § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV sind Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, gab das Verwaltungsgericht zu bedenken. Denn es fehlt eindeutig an dem Merkmal der Regelung, weil mit der Mitteilung an den Arbeitgeber direkt keine Rechtsfolge verbunden ist, d.h., sie begründet weder Rechte, noch hebt sie Recht auf oder stellt Rechte fest.

Vielmehr, belehrte das Gericht den Unternehmer, ist die Feststellung der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit die tatbestandliche Voraussetzung für die nach § 34a Abs. 4 GewO mögliche Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson.

Muss der Betreffende angehört und die Feststellung begründet werden?

Daraus folgt, dass weder eine Anhörung des Betroffenen erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG) noch die Mitteilung begründet werden muss (§ 39 Abs. 1 VwVfG).

Allerdings, schränkte das Gericht dieses Ergebnis gleich wieder ein, stellt das negative Ergebnis der behördlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson indirekt faktisch ein Berufsverbot dar, welches in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift. Das Gericht entschied sich daher, die §§ 28 und 39 VwVfG analog anzuwenden.

Haben die Formfehler Einfluss auf das Ergebnis?

Das Verwaltungsgericht öffnete sodann seinen Werkzeugkasten und griff zum § 46 VwVfG: Es ist offensichtlich, dass die entsprechenden verfahrens- bzw. formbezogenen Mängel das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters im konkreten Fall in der Sache weder tatsächlich beeinflusst haben noch beeinflussen konnten. Der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Bewachungsperson liegt eine gebundene Bewertung zugrunde. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsprüfung an den Gewerbetreibenden wird allein durch die Verletzung etwaiger Anhörungs- und Begründungserfordernisse nicht infrage gestellt.

Ergebnis

Die festgestellte Unzuverlässigkeit für eine Beschäftigung als Wachperson i.S.d. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO und deren durch § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV vorgeschriebene Mitteilung an das Bewachungsunternehmen sind in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Praxishinweis

Hören Sie den Betroffenen in gleich gelagerten Fällen stets an und begründen Sie auch die Feststellung der Unzuverlässigkeit. Damit vermeiden Sie eventuelle Rechtsstreitigkeiten und machen Ihre Feststellung zugleich „wasserdicht“.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)