Unzuständige Behörde: Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung?
Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, so ergibt sich daraus kein Beweisverwertungsverbot. Der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss daher dennoch das Bußgeld zahlen (OVG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2017, Az. IV-3 RBs 167/17).
Mobile Geräte –Geschwindigkeitsmessung unzulässig?
Ein Autofahrer fuhr in einem Baustellenbereich statt der erlaubten 60 km/h mit 99 km/h. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, dass die Geschwindigkeitsmessung in unzulässiger Weise vom Landkreis … vorgenommen wurde. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW dürfe der Landkreis nämlich nur mit fest installierten Anlagen messen, nicht jedoch – wie geschehen – mit mobilen Geräten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück.
Beschwerde zurückgewiesen
Kein Beweisverwertungsverbot nach Geschwindigkeitsmessung
Zwar ist es richtig, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW die Kreisordnungsbehörden nur mit fest installierten Anlagen die Geschwindigkeit messen dürfen und damit der Kreis zur konkreten Messung nicht befugt gewesen ist. Die Messung hätte vielmehr durch die Polizei erfolgen müssen. Daraus ergibt sich jedoch kein Beweisverwertungsverbot.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW dient öffentlichem Interesse
Die Messung durch eine unzuständige Behörde begründet kein Beweisverwertungsverbot, weil § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW keine Schutzfunktion für den Betroffenen entfaltet. Die Vorschrift dient ausschließlich öffentlichem Interesse. Für den Schutz des Betroffenen kommt es nicht darauf an, ob die Messung verfahrensfehlerfrei durch die zuständige Polizei oder – wie hier fehlerhaft – durch die Kreisordnungsbehörde erfolgte. Denn in beiden Fällen wird die Aufgabe im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit mit der daraus resultierenden Garantie für die Objektivität des Verfahrens erledigt. Der Fall unterscheidet sich insofern maßgeblich von den Fällen der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/IV_3_RBs_167_17_Beschluss_20170807.html