29.06.2023

Unwirksamkeit einer Bewohnerparkgebührensatzung

Eine Stadt in Baden-Württemberg musste ihre neue Satzung über das Bewohnerparken von dem BVerwG prüfen lassen (Urteil vom 13.06.2023, Az. 9 CN 2.22).

Eine Stadt in Baden-Württemberg musste ihre neue Satzung über das Bewohner-parken von dem BVerwG prüfen lassen.

Bewohnerparkgebühren nach einem Stufentarif

Bis zum Inkrafttreten der neuen Bewohnerparkgebührensatzung erhob die Stadt für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 Euro.

Ab dem 01.04.2022 richten sich die Gebühren nach einem Stufentarif: Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 (bis 4,20 m), 360 (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m). Personen, die Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60, 90 bzw. 120 Euro. Wer im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung ist, zahlt keine Gebühr.

Rechtsgrundlagen der Satzung

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf den im Jahr 2020 in Kraft getretenen § 6a Abs. 5a StVG und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.

Das BVerwG entschied:

  • Die Parkgebührenverordnung ist keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
  • Der Stufentarif verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen.
  • Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
  • Die Regelgebühr in Höhe von 360 Euro steht weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

Ergebnis

Das BVerwG erklärte die Bewohnerparkgebührensatzung für ungültig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)