Untersagung der Hundehaltung nach Beißvorfällen und Verstoß gegen Maulkorbzwang
Ein Verstoß gegen einen Leinen- und Maulkorbzwang nach Bissvorfällen rechtfertigt eine Hundehaltungsuntersagung (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2015, Az. 10 ZB 14.2166)
Leinen- und Maulkorbzwang missachtet
Nach insgesamt vier Beißvorfällen verfügte die Ordnungsbehörde einen Leinen– und Maulkorbzwang gegenüber dem Hundehalter. Der Halter (Kläger) missachtete diese Anordnung und war uneinsichtig. Die Behörde untersagte die Hundehaltung wegen Unzuverlässigkeit. Der Kläger legte auch dar, der Hund könne wegen einer Erkrankung keinen Maulkorb tragen.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof Bayern im Berufungsverfahren lehnten die Klage ab.
Deshalb lehnten die Gerichte die Klage ab
Kläger ist uneinsichtig und unzuverlässig
Der Kläger hat nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung des Hundes zu ermöglichen. Das komplette Ignorieren der bisherigen Vorfälle und der deshalb von der Beklagten verfügte Maulkorbzwang unterstreichen vielmehr die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei uneinsichtig und unzuverlässig. Ein Ermessensfehler ist nicht sichtbar. Trotz Anordnung wurde der Maulkorbzwang missachtet.
Die Haltungsuntersagung ist verhältnismäßig, ermessensfehlerfrei und begründet. Vorherige Anordnungen der Behörde mit Zwangsgeldandrohung waren offensichtlich erfolglos.
Gefahrenabwehr
Ein milderes Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr stand der Behörde nicht zur Verfügung.
Dem Umstand, dass die Abgabe des Hundes für den Kläger sicherlich einen großen Verlust bedeutet, kann angesichts der zahlreichen durch den Hund verursachten Gesundheitsschäden und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, auf das Verhalten des Hundes angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Insoweit überwiegt die Verpflichtung der Beklagten, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse des Klägers an der Hundehaltung.
Den Beschluss finden Sie hier.