Untersagen der Ausreise zu einem Konzert im Ausland?
Kann ein Ausweis mit der Einschränkung erteilt werden, dass er nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt (VGH Mannheim Beschl. vom 14.07.2023, Az. 1 S 1128/23)?
Ausweis mit Einschränkungen
Ein Musiker beantragte einen Ausweis. Die Behörde erteilte diesen und ordnete an, dass er nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Sie erklärte, der Musiker wolle ein Konzert in Tschechien veranstalten und Texte aus indizierten CDs singen. Der Musiker machte geltend, dass er bislang 15 CDs veröffentlicht habe, von denen drei indiziert worden seien. Er beabsichtige aber nicht, die indizierten Texte zu spielen.
Ist dies zulässig?
Nach § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Inhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Subsumtion des Gerichts
Der Musiker ist bisher nicht (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten, stellte der VGH fest. Außerdem wurden Auftritte von ihm weder verboten noch aufgelöst. Insoweit liegt es nicht nahe, dass er in der Öffentlichkeit rechtsextremistische bzw. verfassungsfeindliche Texte präsentiert. Der Musiker ist in der Vergangenheit auch nicht im Ausland mit Texten aufgefallen, die entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG „sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik“ gefährden.
Ergebnis
Die Tatbestände zum Versagen eines Passes in § 7 Abs. 1 PassG setzen voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, welche die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Diese Tatsachen müssen für die Gefahrenprognose nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies gilt sinngemäß für die Einschränkung, dass ein Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7 PAuswG i.V. mit § 7 Abs. 1 PassG).