15.12.2015

Unterbringung einer asylsuchenden Familie in Wohncontainern ist zumutbar

Die Aufnahme in Wohncontainer während eines laufenden Asylverfahrens mit unwahrscheinlichem längerem Aufenthalt ist nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vom 02.10.2015, Az. L 8 AY 40/15 B ER) zulässig

Flüchtling Beschlagnahmung

Eine fünfköpfige somalische Familie (darunter drei Kinder) war Mitte August 2015 von Dänemark aus nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der zuständige Landkreis bewilligte der Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und übernahm darin auch die Kosten der Unterbringung in einer Wohncontaineranlage. In der konkreten Sammelunterkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Mit den anderen Bewohnern muss sich die Familie eine Gemeinschaftssanitäranlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir teilen. Alternativer Wohnraum zur Unterbringung der Familie ist derzeit nicht vorhanden.

Das Sozialgericht Stade lehnte den auf eine anderweitige Unterbringung gerichteten Eilantrag der Familie ab. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

  • Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft, die Angelegenheit ist auch nicht eilbedürftig.
  • Zwar darf die beengte Unterbringung einer Familie mit mehreren Kindern, darunter hier einem schulpflichtigen Kind, nicht für längere Zeit erfolgen. Dies gilt insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten.
  • Ein längerer Aufenthalt der antragstellenden Familie ist jedoch wegen eines Übernahmeersuchens des zuständigen Landkreises für Dänemark, von wo aus die Antragsteller einen Monat zuvor eingereist waren, nicht wahrscheinlich.
  • Es ist zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung steht.

Hinweise

Diese Entscheidung ist auch interessant für die Ordnungsbehörden in Fragen der Anschlussunterbringung von anerkannten Asylbewerbern oder auch Obdachlosen. Nach der Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an Obdachlosenunterkünfte müsste die Größenordnung zur Unterbringung nicht ganz ausreichend sein, wenn auch der Großraum entsprechend aufgeteilt wäre (Intimsphäre der Familienmitglieder; je Familienmitglied ca. 10 m²). Der Sanitärbereich ist zur Wohnungsgröße ja zusätzlich vorhanden. Aber: Die Rechtsprechung hat bislang stets auch anerkannt, dass bei bestimmten angespannten Wohnraumsituationen (derzeit Flüchtlings-/Asylbewerberunterbringung) auch Obdachlose mit kleineren Wohnflächen vorlieb nehmen müssen. Dies haben Gerichte in früheren Jahren auch bestätigt. Man darf die Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet gespannt verfolgen.

Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:

  • Nutzung eines ehemaligen Altenheims als Unterkunft für Flüchtlinge nicht zu beanstanden (LG Heidelberg, Beschluss vom 26.11.2014, Az.1 O 73/14)
  • Zur Beschlagnahmeverfügung zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2015, Az. 11 ME 230/15)

Bei der Nutzung von brachliegenden Flächen und ungenutzten Baulichkeiten für Flüchtlinge sind derzeit die bauplanerischen Vorgaben zu beachten. Eine Lockerung wäre in dieser schwierigen Lage in Deutschland dringend wünschenswert.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)