Insolvenzverfahren: Gerichtsverfahren zur Gewerbeuntersagung unterbrochen?
Das BVerwG musste entscheiden, ob das Eröffnen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung führt (Urt. vom 15.04.2015, Az. 8 C 6/14).
Ein Gewerbeamt untersagte einem Gewerbetreibenden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes generell das Ausüben des zuletzt gemeldeten Gewerbes „Handel und Montage von Bauelementen“ sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person und verfügte, innerhalb einer Frist die gewerbliche Tätigkeit einzustellen.
Wenige Tage später ordnete das AG als Insolvenzgericht auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Zwei Monate später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Gewerbetreibende berief sich auf § 12 GewO, das Eröffnen des Insolvenzverfahrens habe das gerichtliche Verfahren auf Prüfen der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung unterbrochen.
Entscheidungsgründe
- Die Tatbestandsvoraussetzungen der verfügten Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids vor.
- Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben.
- Es besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen.
- Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 4 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen.
- Nach § 12 Satz 1 GewO sind u.a. Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.
- Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung war ohne Bedeutung, dass nach dem Wirksamwerden des Untersagungsbescheids über das Vermögen des Gewerbetreibenden die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Insolvenzgericht später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.
Ergebnisse
Ein Insolvenzverfahren, das – wie hier – erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
- 12 Satz 1 GewO normiert kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen für die Dauer des Insolvenzverfahrens.