05.11.2019

Umgang mit Feuerwerkskörpern ausschließlich bundesrechtlich geregelt

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und die spezifisch hierdurch ausgelösten Gefahren, zu denen neben Lärmimmissionen auch Waldbrandgefahren zählen, sind in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt. Landesrechtliche Vorschriften der Gefahrenabwehr können keine Regelungen zur Abwehr feuerwerkspezifischer Gefahren treffen, solange Bundesrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht (VG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2019, Az. 5 B 2073/19).

Umgang mit Feuerwerkskörpern

Feuerwerk untersagt

Der Antragsteller, Inhaber einer pyrotechnischen Erlaubnis, beabsichtigte, im Rahmen einer Hochzeit gegen 22:50 Uhr in einer unbedenklichen Umgebung ein Feuerwerk abzubrennen, weshalb nur eine Anzeige bei der Behörde erforderlich war und erfolgte. Die Behörde untersagte das Abbrennen des Feuerwerks.

Klage im Eilverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Untersagung des von ihm angezeigten Feuerwerks begehrt, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung war nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.

Landesrechtliches Gefahrenabwehrrecht nicht anwendbar; keine Ermächtigungsgrundlage

Nach Ansicht des Gerichts ist das landesrechtliche Gefahrenabwehrgesetz (hier: NPOG) nicht anwendbar. Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen dem landesrechtlichen Gefahrenabwehrgesetz vor.

Umgang mit Feuerwerkskörpern: Abschließende Regelungen im Bundesrecht

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und die davon ausgehenden möglichen Gefahren werden abschließend im SprengG und der aufgrund des Sprengstoffgesetzes erlassenen 1. SprengV geregelt (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach dem GG). Auch sonstige eigenständige Landesregelungen, z.B. das Waldgesetz kommen nicht zur Anwendung. Einschränkungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sind abschließend im Bundesrecht geregelt.

Hinweis: Siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2016, Az. 8 C 1136/15.N: Eine hessische Stadt ergänzte die Gefahrenabwehrverordnung um einen Paragraphen, der das Abbrennen von Feuerwerk verbieten soll.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/943410ec-b69f-4a5a-b3e8-7c081b7b3bf7

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)