11.10.2010

Umfangreiche Änderungen der Bestattungsverordnung Baden-Württemberg

Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg hat die Bestattungsverordnung aus dem Jahr 2000 geändert. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen hier vor.

Bilder Akten

Das Bestattungsgesetz des Bundeslands (§ 39 Abs. 4 und § 50) ermächtigt das Sozialministerium, ergänzend zum Bestattungsgesetz eine Bestattungsverordnung zu erlassen. Die vorhandene Bestattungsverordnung aus dem Jahr 2000 wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet.

Wir stellen Ihnen in der folgenden Übersicht vor, welche Inhalte überarbeitet wurden:

  • Vornahme der Leichenschau

Niedergelassene Ärzte sind zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Nur aus zwingenden Gründen können sie dies ablehnen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Guts. Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nur verpflichtet, den Tod festzustellen, nicht jedoch die Todesart und die Todesursache.

Wird der Arzt, der die Leichenschau durchführen soll, an der Leichenschau gehindert oder behindert, hat er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern er sich nicht unmittelbar an eine Polizeidienststelle wendet.

§ 9 Abs. 2 bis 4 BestattVO regelt das Durchführen der Leichenschau.

  • Todesbescheinigung

Die Todesbescheinigung gliedert sich in einen vertraulichen Teil und einen nicht vertraulichen Teil. Die BestattVO gibt die jeweils zu verwendenden Vordrucke amtlich vor. Die Vordrucke sind in verschiedenen Umschlägen vom Arzt an das Standesamt bzw. Gesundheitsamt weiterzugeben. Ist die Todesart ungeklärt oder der Tote eines nicht natürlichen Todes gestorben, kann die Todesbescheinigung nicht abschließend ausgefüllt werden. Diese Aufgabe obliegt dem Gesundheitsamt, welches die Todesbescheinigung entsprechend ergänzt, ggf. nach Information durch die Staatsanwaltschaft. Sie ist vom Gesundheitsamt elektronisch 30 Jahre zu archivieren.

  • Erforderlichkeit einer zweiten Leichenschau

Soll der Leichnam in ein anderes Bundesland oder an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik befördert werden, ist eine zweite Leichenschau erforderlich.

  • Beschaffenheit von Särgen

Bei einer Erdbestattung können von der Ortspolizeibehörde auch andere Materialien wie Holz für Särge zugelassen werden, wenn eine würdige und pietätvolle Gestaltung gewährleistet ist und bis zur Bestattung keine Flüssigkeiten austreten können sowie die Beschaffenheit des Bodens der Grabstätte nicht nachhaltig verändert wird.

  • Ordnungswidrigkeiten

Die Liste der Ordnungswidrigkeitentatbestände – bisher fünf Punkte – wurde auf zehn Punkte verdoppelt. Hinzugekommen sind hauptsächlich Verstöße gegen Formvorschriften im Umgang mit Formularen und deren Weiterleitung an andere Stellen sowie Verstöße bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Leichenschau.

Hinweis:

Ausführliche Hinweise zur neuen Bestattungsverordnung Baden-Württemberg finden Sie in Kürze in „Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens“. Dieser aktuelle Klassiker zum Friedhofsrecht ist die detaillierteste Praxislösung zum deutschen Friedhofsrecht am Markt.

 

Autor*in: WEKA Redaktion