Gratis-Download: Schwächen bei der Überprüfung von Wachpersonen
Die Überprüfung von Wachpersonen ist für viele Gewerbebehörden ein nahezu alltäglicher Vorgang. An dieser Stelle soll aus Sicht des Verfassers auf Schwächen und Unstimmigkeiten in den rechtlichen Grundlagen hingewiesen werden.
Beschäftigungsuntersagung nur bei Unzuverlässigkeit
Sowohl der Bewachungsunternehmer als auch der Bewerber um eine Beschäftigung als Wachperson haben freilich ein Interesse an einer vorab getroffenen verbindlichen Feststellung, da hinsichtlich ihrer Berufsausübung eine gewisse Planungssicherheit wünschenswert ist. Hinzu kommt, dass eine Beschäftigungsuntersagung nur bei Unzuverlässigkeit, nicht aber bei Fehlen sonstiger Voraussetzungen (fehlender Unterrichtung bzw. Sachkunde) erfolgen darf. Auch soll die Untersagung insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn eine bereits tätig gewordene Wachperson (nachträglich) unzuverlässig wird.
Neufassung der Bewachungsverordnung
Mit Inkrafttreten der gegenwärtig im Entwurf vorliegenden Neufassung der Bewachungsverordnung dürfte das geschilderte Problem zumindest teilweise der Vergangenheit angehören, denn künftig erfolgt eine „Mitteilung“ über das Ergebnis der Überprüfung an den Antragsteller (d.h. den Gewerbetreibenden).
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